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	<title>WTH - Wirtschaftstreuhänder &#038; Steuerberatung</title>
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		<title>BUAG-Novelle 2011: Weitere Schritte zur Sozialbetrugsbekämpfung</title>
		<link>http://www.wth.at/buag-novelle-2011-weitere-schritte-zur-sozialbetrugsbekampfung/</link>
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		<pubDate>Fri, 17 Feb 2012 12:01:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kanzlei</dc:creator>
				<category><![CDATA[Newsletter]]></category>

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		<description><![CDATA[ELDA-Übertragungsjournal &#124; Einrichtung einer Baustellendatenbank
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2>ELDA-Übertragungsjournal</h2>
<div>Als Maßnahme gegen den Lohn- und Sozialbetrug erhält die BUAK einen Zugriff auf das ELDA-Übertragungsjournal, um in An- und Abmeldungen zur Sozialversicherung ohne Zeitverzögerung einsehen zu können.Diese Bestimmungen können die BUAK im Zusammenwirken mit den Sozialversicherungsträgern dabei unterstützen, sozialbetrügerische Tätigkeiten in der Bauwirtschaft weiter einzudämmen. Im Jahr 2010 sind die Forderungen, die die BUAK in Insolvenzfällen anmelden musste, gegenüber dem Jahr 2009 von 27 Mio. Euro auf 20 Mio. Euro zurückgegangen. Für das Jahr 2011 zeichnet sich derzeit ein leichter Rückgang gegenüber 2010 ab.</div>
<h2>Einrichtung einer Baustellendatenbank</h2>
<div>
<div>Die rechtliche Grundlage für die BUAK, eine Baustellendatendank einzurichten, schafft § 31a BUAG. Sinn dieser Datenbank ist es, einen Überblick über neu beginnende Baustellen zu erlangen, um so eine gezielte und planmäßige Kontrolle zu ermöglichen. Diese Datenbank soll auch anderen Behörden zugänglich sein, die Baustellen kontrollieren.</div>
<p>Die administrative Umsetzung dieser Baustellendatenbank wird durch eine Webanwendung erfolgen. Es wird sich dabei um eine gemeinsame Webanwendung der BUAK und der Arbeitsinspektion/des Verkehrs-Arbeitsinspektorates handeln.</p>
<p>Mit dieser Webanwendung wird man</p>
<li>Vorankündigungen gemäß § 6 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG),</li>
<li>Meldungen gemäß § 97 Abs. 1 und 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und § 3 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV),</li>
<li>Meldungen bei Arbeiten mit besonderen Gefahren nach § 97 Abs. 6 ASchG und § 3 Abs. 5 BauV und</li>
<li>Meldungen von Asbestarbeiten gemäß § 97 Abs. 7 ASchG und § 22 Abs. 1 Grenzwerteverordnung (GKV) vornehmen können.Mit der elektronischen Meldung wird gleichzeitig die Verpflichtung gegenüber Arbeitsinspektion/Verkehrs-Arbeitsinspektorat und BUAK erfüllt. Das heißt, es entsteht kein zusätzlicher administrativer Aufwand für die Betriebe. Wenn ein Meldepflichtiger die Meldung nicht in dieser elektronischen Form vornehmen möchte, ist sowohl die Meldung an Arbeitsinspektor/Verkehrs-Arbeitsinspektorat als auch an die BUAK notwendig.Diese Bestimmung tritt mit jenem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung festsetzt. Derzeit ist davon auszugehen, dass alle technischen Voraussetzungen bis März 2012 geschaffen sind und ein Inkrafttreten mit 1.4.2012 möglich ist.</li>
</div>
<div>mehr unter: <a href="http://www.sv-beratung.at/d/news/detail/6226">http://www.sv-beratung.at/d/news/detail/6226</a></div>
<div> </div>
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		</item>
		<item>
		<title>Fahrtkosten bei einem angestellten Arzt mit Sonderklassehonoraren</title>
		<link>http://www.wth.at/fahrtkosten-bei-einem-angestellten-arzt-mit-sonderklassehonoraren/</link>
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		<pubDate>Thu, 09 Feb 2012 09:08:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kanzlei</dc:creator>
				<category><![CDATA[Newsletter]]></category>

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		<description><![CDATA[nichtselbständige Einkünfte &#124; Sonderklassegebühren &#124; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sonderklassegebühren stellen <strong>nichtselbständige Einkünfte</strong> (automatischer Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber) dar, <strong>wenn</strong> nach dem für das jeweilige Bundesland zur Anwendung gelangenden Krankenanstaltengesetz der Träger der <strong>Krankenanstalt</strong> <strong>verpflichtet</strong> ist, die <strong>Sonderklassegebühren</strong> im eigenen Namen <strong>einzuheben</strong>. In allen <strong>anderen Fällen</strong> sind Sonderklassegebühren bei Ärzten im Rahmen der <strong>selbständigen Tätigkeit</strong> zu erfassen und in der Einkommensteuererklärung zu deklarieren. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (z.B. GZ 2002/14/0148 vom 21.12.2005) gilt für <strong>Fahrtkosten</strong> des (angestellten) Arztes <strong>zu seinem Krankenhaus</strong> folgendes:</p>
<ul>
<li>Fahrten zwischen <strong>Wohnung und</strong> dem <strong>Krankenhaus</strong> in Erfüllung des Dienstplanes einschließlich <strong>Dienstbereitschaften</strong> sind durch sein <strong>Dienstverhältnis</strong> <strong>veranlasst</strong> und daher mit dem <strong>Verkehrsabsetzbetrag</strong> von jährlich 291 € bereits pauschal <strong>steuerlich abgegolten</strong>. Es können auch dann <strong>keine Fahrtkosten</strong> angesetzt werden, wenn an den entsprechenden Tagen <strong>auch Operationen stattfinden</strong>, die dem Arzt <strong>Ansprüche auf Sonderklassehonorare</strong> vermitteln. Ist ein Arzt daher bereits <strong>aus Anlass seines Dienstverhältnisses</strong> an der Krankenanstalt, <strong>fallen zusätzliche Fahrtkosten</strong> zur Erzielung der <strong>selbständigen Einkünfte</strong> gar <strong>nicht</strong> an.</li>
<li><strong>Betriebsausgaben</strong> können lediglich dann angesetzt werden, wenn <strong>Fahrtkosten</strong> <strong>außerhalb</strong> seiner <strong>Dienstbereitschaft</strong> &#8211; etwa über Anforderung einzelner Patienten &#8211; <strong>anfallen</strong>. Eine Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten ist natürlich auch dann gegeben, wenn <strong>Operationen</strong> an einer Krankenanstalt durchgeführt werden, zu welcher der Arzt <strong>kein Dienstverhältnis</strong> hat.</li>
</ul>
<p>In einem kürzlich zurückliegenden Verfahren vor dem <strong>VwGH</strong> (GZ 2007/15/0144 vom 31.3.2011) wurde versucht, eine <strong>weitere Konstellation</strong> ins Treffen zu führen. Ein Abteilungsvorstand behauptete dabei, im Rahmen seines Dienstverhältnisses lediglich für die Betreuung des Fachpersonals und des medizinischen Geräteparks zuständig zu sein. Daraus leitete der <strong>Steuerpflichtige</strong> die <strong>Sichtweise</strong> ab, dass <strong>Sonderklassehonorare</strong> eine vom Dienstverhältnis absolut <strong>losgelöste selbständige Einkunftsquelle</strong> darstellen und daher <strong>Fahrtkosten</strong> zur Krankenanstalt <strong>absetzbar seien</strong>. Diese <strong>Auffassung</strong> wurde <strong>vom VwGH</strong> jedoch <strong>nicht geteilt</strong>, so dass auch auf derartige Fälle die oben dargestellten Grundsätze anzuwenden sind.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>High-School-Jahr in Amerika als außergewöhnliche Belastung?</title>
		<link>http://www.wth.at/high-school-jahr-in-amerika-als-ausergewohnliche-belastung/</link>
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		<pubDate>Thu, 09 Feb 2012 09:06:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kanzlei</dc:creator>
				<category><![CDATA[Newsletter]]></category>

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		<description><![CDATA[außergewöhnliche Belastung &#124; Berufsausbildungskosten &#124; Ausbildungsziel &#124; Familienbeihilfe &#124; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine steuermindernde <strong>außergewöhnliche Belastung</strong> liegt vor, sofern sie außergewöhnlich ist, <strong>zwangsläufig</strong> erwächst und die <strong>wirtschaftliche Leistungsfähigkeit</strong> des Steuerpflichtigen wesentlich <strong>beeinträchtigt</strong>. Zudem darf die außergewöhnliche Belastung weder unter ein Abzugsverbot fallen noch bereits als Betriebsausgabe, Werbungskosten oder Sonderausgabe geltend gemacht worden sein.</p>
<p>Bei <strong>Berufsausbildungskosten</strong> für <strong>Kinder</strong> gilt generell, dass diese als außergewöhnliche Belastung anzusehen sind, wenn im <strong>Einzugsbereich</strong> des Wohnortes <strong>keine</strong> entsprechende <strong>Ausbildungsmöglichkeit</strong> besteht. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort <strong>mehr als 80 km</strong> entfernt sind, liegen laut Verordnung nicht mehr innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Zudem muss die Absicht bestehen, durch ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das <strong>Ausbildungsziel</strong> zu erreichen und Prüfungen abzulegen. Die Gewährung dieser Steuerbegünstigung ist <strong>nicht</strong> auf Kinder beschränkt, die <strong>Familienbeihilfe</strong> beziehen. Sofern mit einem erfolgreichen Abschluss innerhalb der doppelten durch Gesetz oder Verordnung festgelegten Studiendauer gerechnet werden kann, bestehen gegen die Gewährung keine Bedenken. Die außergewöhnliche Belastung ist mit einem <strong>Pauschalbetrag</strong> von <strong>110 € pro Monat</strong> zu berücksichtigen und somit nicht mit den tatsächlichen Kosten. Der Pauschalbetrag muss nicht um einen Selbstbehalt gekürzt werden.</p>
<p>In der Rechtsprechung wird für die Teilnahme an einem geförderten <strong>Studentenaustauschprogramm</strong> (z.B. Erasmus) oder für die Absolvierung eines ausländischen Praktikums im Rahmen der Universitätsausbildung der Pauschalbetrag <strong>anerkannt</strong>, da hier von einer im Inland nicht entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit ausgegangen wird. Nun allerdings hatte der <strong>UFS</strong> (GZ RV/0019-F/10 vom 15.9.2011) über ein <strong>High-School-Jahr</strong> in den <strong>USA</strong> – während einer österreichischen AHS-Ausbildung &#8211; zu entscheiden. Im Kern der Entscheidung ging es um die Frage, ob die im Ausland erworbene <strong>Sprachenperfektion</strong> und <strong>interkulturelle Bildung</strong> in einer rein inländischen Schulausbildung ebenfalls hätten erreicht werden können. Der UFS <strong>verneinte</strong> dies und entschied, dass die im Ausland erworbenen Fähigkeiten nicht mit einer inländischen AHS-Ausbildung vergleichbar sind und ging zudem von einer <strong>faktischen Verpflichtung</strong> der Eltern zur Tragung der <strong>Mehraufwendungen</strong> aus. Die steuermindernden <strong>Pauschalbeträge</strong> standen den Eltern somit zu, die darüber hinaus gehenden <strong>tatsächlich</strong> <strong>verausgabten</strong> höheren <strong>Kosten</strong> blieben allerdings <strong>steuerlich unbeachtlich</strong>.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Basispauschalierung bei Betriebseröffnung</title>
		<link>http://www.wth.at/basispauschalierung-bei-betriebseroffnung/</link>
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		<pubDate>Thu, 09 Feb 2012 09:04:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kanzlei</dc:creator>
				<category><![CDATA[Newsletter]]></category>

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		<description><![CDATA[Einnahmen-Ausgaben-Rechnern &#124; Durchschnittssatz &#124; Basispauschalierung &#124;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei selbständigen Einkünften und bei Einkünften aus Gewerbebetrieb können die Betriebsausgaben bei <strong>Einnahmen-Ausgaben-Rechnern</strong> durch einen <strong>pauschalen</strong> <strong>Durchschnittssatz</strong> ermittelt werden. Die Anwendung der so genannten <strong>Basispauschalierung</strong> setzt voraus, dass</p>
<ul>
<li><strong>keine</strong> Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig <strong>Bücher geführt</strong> werden,</li>
<li>die <strong>Umsätze</strong> des <strong>vorangegangenen Wirtschaftjahres</strong> nicht mehr als 220.000 € betragen und</li>
<li>aus der Aufstellung der Betriebsausgaben hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der <strong>Pauschalierung</strong> Gebrauch macht.</li>
</ul>
<p>Der Durchschnittssteuersatz beträgt bei bestimmten Tätigkeiten <strong>6% des Umsatzes</strong> (z.B. schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche, unterrichtende, vermögensverwaltende oder erzieherische Tätigkeiten sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung, bei Aufsichtsräten und GmbH-Geschäftsführern ab 25% Beteiligung). Bei allen <strong>übrigen Tätigkeiten</strong> beträgt die Pauschalierung der Ausgaben <strong>12% des Umsatzes</strong>. Neben der pauschalen Geltendmachung von Betriebsausgaben können <strong>zusätzlich</strong> noch bestimmte Ausgaben in <strong>tatsächlicher Höhe</strong> steuerlich berücksichtigt werden. Von Bedeutung sind hierbei insbesondere <strong>Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung</strong>. Im Falle des <strong>freiwilligen Wechsels</strong> von der Basispauschalierung zur Buchführung bzw. zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist eine <strong>Rückkehr</strong> zur <strong>Basispauschalierung</strong> frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren möglich.</p>
<p><strong>Bisher</strong> hat die Finanzverwaltung eine Pauschalierung im Jahr der Betriebseröffnung für möglich erachtet, jedoch dann <strong>nicht</strong>, wenn <strong>im Jahr der Betriebseröffnung</strong> bereits die <strong>Umsatzgrenze</strong> von <strong>220.000 €</strong> <strong>überschritten</strong> wird. Diese <strong>Rechtsmeinung</strong> wurde nun vom <strong>VwGH</strong> in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (GZ 2008/15/0200 vom 25.10.2011) <strong>gekippt</strong>. Da das <strong>Gesetz</strong> nämlich in Bezug auf die Umsatzgrenze auf das <strong>vorangegangene Wirtschaftsjahr</strong> abstellt, lässt sich eine <strong>Bezugnahme</strong> <strong>auf</strong> die <strong>laufenden Umsätze</strong> bei Betriebseröffnung <strong>nicht rechtfertigen</strong>. Somit ist eine <strong>Pauschalierung</strong> unabhängig von der Umsatzgrenze <strong>im Jahr der Betriebseröffnung möglich</strong>.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Zeitnaher Grundstücksverkauf als werterhellender Umstand</title>
		<link>http://www.wth.at/zeitnaher-grundstucksverkauf-als-werterhellender-umstand/</link>
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		<pubDate>Thu, 09 Feb 2012 09:02:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kanzlei</dc:creator>
				<category><![CDATA[Newsletter]]></category>

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		<description><![CDATA[Grundstücksverkauf &#124;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der alte Spruch „Nachher weiß man es immer besser“ gilt auch mitunter im Steuerrecht. In einem jüngst ergangenen Erkenntnis hat der <strong>VwGH</strong> (GZ 2009/15/0115 vom 24.11.2011) festgehalten, dass ein ca. <strong>dreieinhalb Jahre</strong> nach erfolgter Einbringung realisierter <strong>Verkaufspreis</strong> unter gewissen Umständen auch als <strong>relevanter Wertansatz </strong>zum Zeitpunkt der <strong>Einbringung</strong> heranzuziehen ist. Konkret ging es darum, dass ein Steuerpflichtiger auf Basis eines <strong>Sachverständigengutachtens</strong> anlässlich der Einbringung eine <strong>steuerneutrale Aufwertung</strong> eines Grundstücks vorgenommen hat. <strong>Dreieinhalb Jahre danach</strong> wurde das Grundstück um einen den <strong>Buchwert</strong> um rd. <strong>50% unterschreitenden Preis veräußert</strong> und ein steuerlicher <strong>Verlust</strong> geltend gemacht. Der VwGH folgte der Ansicht des Finanzamtes, dass der bei einer <strong>nachfolgenden Veräußerung</strong> eines Wirtschaftsgutes erzielte Betrag (unter <strong>Hinzurechnung</strong> fiktiver stattgefundener Abschreibungen) ein <strong>Indiz</strong> für einen in dieser Höhe gelegenen <strong>Wert zum Zeitpunkt der Einbringung</strong> sein kann, <strong>wenn</strong> zwischen Einbringung und Veräußerung <strong>keine außergewöhnlichen Umstände</strong> ersichtlich sind, die auf die Bildung des Veräußerungserlöses Einfluss genommen hätten. Darüber hinaus stimmte der VwGH dem Finanzamt auch darin zu, dass das <strong>Sachverständigengutachten</strong> in mehreren Punkten <strong>Unstimmigkeiten</strong> aufweisen würde.</p>
<p>Der in diesem Fall gegebene relativ lange <strong>Rückbeziehungszeitraum</strong> von dreieinhalb Jahren bringt für die Praxis einige <strong>Planungsunsicherheit</strong>. Steuerpflichtige müssen sich daher bei vergleichbaren Konstellationen möglicherweise vermehrt auf <strong>Diskussionen</strong> einstellen, ob ein <strong>nachträglich realisierter Wert</strong> nicht schon für einen <strong>früheren Zeitpunkt</strong> (z.B. Einbringung, Schenkung etc.) <strong>relevant</strong> gewesen ist. Etwas <strong>relativiert</strong> wird dieser Umstand jedoch dadurch, dass <strong>zusätzlich</strong> zum Vorliegen einer deutlichen Wertänderung wohl auch <strong>Ungereimtheiten im Verkehrswertgutachten</strong> hinzutreten müssen. Ein auf Basis eines <strong>schlüssigen</strong> <strong>Sachverständigengutachtens</strong> ermittelter Wert <strong>sollte</strong> daher auch dann <strong>halten</strong>, wenn der relativ zeitnah realisierte Wert davon abweicht. Darüber hinaus empfiehlt es sich, die <strong>für</strong> den <strong>Verkauf maßgebenden Aspekte</strong> (z.B. Zeitdruck, Umstrukturierung eines Betriebes usw.) entsprechend zu <strong>dokumentieren</strong>.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Einkommensteuerrichtlinien – Wartungserlass 2011</title>
		<link>http://www.wth.at/einkommensteuerrichtlinien-%e2%80%93-wartungserlass-2011/</link>
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		<pubDate>Thu, 09 Feb 2012 09:01:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kanzlei</dc:creator>
				<category><![CDATA[Newsletter]]></category>

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		<description><![CDATA[Steuerpflicht bei Übertragung von Fruchtgenussrechten ab 2012 &#124; Spenden als Betriebsausgaben bzw. Sonderausgaben &#124; Freibetrag für investierte Gewinne &#124; Mitteilungspflicht bei Auslandszahlungen &#124; 



]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenngleich der Wartungserlass 2011 zu den EStR 2000 keine Ausführungen zur „Kapitalbesteuerung neu“ enthält, so wurden doch einige <strong>Gesetzesänderungen</strong> eingearbeitet und <strong>Klarstellungen</strong> getroffen. Nachfolgend eine <strong>Übersicht</strong>.</p>
<p><strong>Steuerpflicht bei Übertragung von Fruchtgenussrechten ab 2012</strong></p>
<p>Bis inklusive Veranlagung 2011 war die <strong>Veräußerung</strong> eines <strong>Fruchtgenussrechts</strong> nur im Rahmen der <strong>betrieblichen Einkünfte</strong> (Ausnahme bei Verwirklichung des <strong>Spekulationstatbestands</strong> im außerbetrieblichen Bereich) <strong>steuerpflichtig</strong>. Ab 2012 kommt es insoweit zu einer <strong>Ausdehnung</strong> der Steuerpflicht als bei <strong>entgeltlicher Übertragung</strong> des Fruchtgenussrechts an Dritte bzw. bei dessen Ablösung durch den Eigentümer Einkünfte aus <strong>Vermietung und Verpachtung</strong> vorliegen. Die entgeltliche Übertragung eines Fruchtgenussrechts ist dabei der Untervermietung durch den Hauptmieter vergleichbar.</p>
<p><strong>Spenden als Betriebsausgaben bzw. Sonderausgaben</strong></p>
<p>Bekanntermaßen sind Spenden an <strong>Forschungseinrichtungen</strong> bzw. für <strong>mildtätige Zwecke</strong> (<strong>ab 2012</strong> auch für freiwillige Feuerwehren und für Zwecke des Umwelt-, Natur- und Artenschutzes sowie für Tierheime) grundsätzlich als <strong>Betriebsausgabe</strong> (wenn aus dem Betriebsvermögen geleistet) bzw. als <strong>Sonderausgabe</strong> steuerlich abzugsfähig. Wesentlich ist dabei das Merkmal der Freiwilligkeit – die Spende darf nicht Ersatz für eine Leistungsvergütung sein. Da im alltäglichen Leben oftmals kleine Gegenleistungen für Spenden vorliegen, ist auf das <strong>Wertverhältnis</strong> zwischen <strong>Spende</strong> und <strong>Gegenleistung</strong> abzustellen.<br />
Grundvoraussetzung ist, dass der gemeine Wert der Gegenleistung <strong>maximal 50%</strong> <strong>der Zuwendung</strong> betragen darf, wobei dann nur der über die Gegenleistung hinausgehende Teil der Spende abzugsfähig ist. Eine <strong>Ausnahme</strong> besteht wenn die Gegenleistung nur einen tatsächlich <strong>unerheblichen Wert</strong> (z.B. Weihnachtskarten) hat. Interessant ist die steuerliche Behandlung von <strong>karitativen Flohmärkten</strong> oder Versteigerungen, bei denen Sachspenden verkauft bzw. versteigert werden und letztlich der begünstigten Einrichtung ein Geldbetrag zukommt. Das Ausmaß der <strong>Geldspende</strong>, die auch den <strong>Wert der Sachspende beinhaltet</strong>, ist auf den Spender des Gegenstands und auf den Geldspender <strong>aufzuteilen</strong> – der erste der beiden leistet eine Sachspende (allerdings nur, wenn der Gegenstand aus dem Betriebsvermögen stammt) und der zweite spendet einen Geldbetrag, welcher im Regelfall den gemeinen Wert der Sachspende erheblich übersteigt. Der <strong>Geldspender</strong> kann immer nur den über den gemeinen Wert der Sachspende hinausgehenden Betrag steuerlich geltend machen. Bei schwieriger Wertermittlung der Sachspende kann aus <strong>Vereinfachungsgründen</strong> eine Aufteilung von <strong>50:50</strong> vorgenommen werden.</p>
<p>Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden ist als <strong>Betriebsausgabe</strong> mit <strong>10% des Gewinns aus dem Vorjahr</strong> begrenzt und <strong>insgesamt</strong> mit <strong>10% des Gesamtbetrags der Vorjahreseinkünfte</strong> (nach Verlustausgleich). Steuerliche Vorjahresverluste schließen den Spendenabzug als Betriebsausgabe aus. Mangels Vorjahresgewinn gilt dies auch für das <strong>erste (Rumpf)Wirtschaftsjahr</strong> neu gegründeter Betriebe. Allerdings können Spenden aus dem Betriebsvermögen dann bis zu 10% des Gesamtbetrags der Vorjahreseinkünfte ausmachen und als <strong>Sonderausgaben</strong> abgesetzt werden.</p>
<p><strong>Freibetrag für investierte Gewinne (§ 10 EStG)</strong></p>
<p>Wurden im Zusammenhang mit dem Freibetrag für investierte Gewinne entsprechende <strong>Wertpapiere</strong> angeschafft und sind diese vor Ablauf der <strong>vierjährigen Behaltefrist</strong> ausgeschieden (z.B. durch Verkauf), so kann eine <strong>Nachversteuerung</strong> durch Anschaffung bzw. Herstellung <strong>begünstigter körperlicher Wirtschaftsgüter</strong> verhindert werden. Solche Ersatzbeschaffungswirtschaftsgüter sind auch bei <strong>Gebäudeanschaffungen oder –herstellungen</strong> gegeben (einschließlich Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines Gebäudes). Für den FBiG anwendbare <strong>Wertpapiere</strong> gelten bekanntermaßen <strong>nicht</strong> als <strong>Ersatzbeschaffungswirtschaftsgüter</strong>. Innerhalb von <strong>zwei Monaten</strong> nachbeschaffte Wertpapiere können allerdings eine <strong>Nachversteuerung verhindern</strong>, wenn diese aus der vorzeitigen Tilgung von Wertpapieren droht. In den nachbeschafften Wertpapieren setzt sich dann der Lauf der Behaltefrist fort.</p>
<p>Der <strong>13%ige Gewinnfreibetrag</strong> ist auch auf die ausländischen Teile der betrieblichen Einkünfte anzuwenden und <strong>kürzt</strong> damit den bei der Befreiungsmethode zur Anwendung kommenden <strong>Progressionsvorbehalt</strong>. Entscheidend ist, dass immer der <strong>Gesamtbetrag</strong> aus (<strong>inländischen</strong> bzw. <strong>ausländischen</strong> Gewinnen bzw. Verlusten) für die Berechnung des FBiG herangezogen wird. Dies hat zur Folge, dass ein <strong>ausländischer Verlust</strong>, der in Österreich zu berücksichtigen ist, die Höhe des <strong>FBiG negativ beeinflusst</strong>. Bei einem ausländischen Gewinn und einem geringeren inländischen Verlust ist der FBiG konsequenterweise auch anwendbar – allerdings ist dies <strong>nur sinnvoll</strong> wenn im Inland aus anderen nicht betrieblichen Einkunftsquellen positive Einkünfte erzielt werden und somit <strong>insgesamt</strong> ein zu versteuerndes <strong>Einkommen</strong> vorliegt.</p>
<p><strong>Mitteilungspflicht bei Auslandszahlungen (§ 109b EStG)</strong></p>
<p>Zwecks Überprüfung der korrekten steuerlichen Behandlung in Österreich bzw. gegebenenfalls als Informationsweitergabe an den Staat, dem das Besteuerungsrecht zukommt, besteht für <strong>Honorare</strong> <strong>ins Ausland</strong> i.Z.m. bestimmten inländischen Leistungen eine <strong>Mitteilungsverpflichtung</strong>. Die Meldung gem. § 109b EStG hat, wenn <strong>elektronisch</strong> durchgeführt, grundsätzlich bis Ende Februar des auf die Zahlung ins Ausland folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. <strong>Meldungspflichtige Leistungen</strong> sind im Inland ausgeübte <strong>selbständige Tätigkeiten</strong>, aufs Inland bezogene <strong>Vermittlungsleistungen</strong> (z.B. wenn inländisches Vermögen betroffen ist) sowie die <strong>kaufmännische und technische Beratung</strong> im Inland (physische Anwesenheit im Inland ist erforderlich). Neben der <strong>Höhe der Zahlung</strong> und des <strong>Kalenderjahres</strong> sind auch die (persönlichen) <strong>Daten des Leistungsempfängers</strong> (etwa österreichische Steuernummer, UID, Geburtsdatum etc.) in der Meldung anzugeben. <strong>Ausnahmen</strong> von der Meldeverpflichtung liegen vor, wenn die Zahlungen an einen Leistungsempfänger im Kalenderjahr <strong>100.000 € nicht übersteigen</strong> oder wenn ohnehin österreichische Steuerabzugspflicht besteht. Zahlungen an ausländische Körperschaften sind grundsätzlich ebenso wenig zu melden, es sei denn der Ansässigkeitsstaat erhebt einen Körperschaftsteuersatz von <strong>weniger als 15%</strong>. Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht drohen <strong>Geldstrafen</strong> i.H.v. 10% des zu meldenden Betrags, max. jedoch 20.000 €.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2012</title>
		<link>http://www.wth.at/regelbedarfsatze-fur-unterhaltsleistungen-fur-das-kalenderjahr-2012/</link>
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		<pubDate>Fri, 20 Jan 2012 11:01:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kanzlei</dc:creator>
				<category><![CDATA[Newsletter]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.wth.at/?p=1388</guid>
		<description><![CDATA[Unterhaltsleistungen &#124;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das BMF hat die Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen (in €) für das Kalenderjahr <strong>2012</strong> mit Erlass vom 26.8.2011 wie folgt festgesetzt:</p>
<table style="border-collapse: collapse;" border="1" cellpadding="4">
<tbody>
<tr>
<td><strong>Altersgruppe</strong></td>
<td>
<p style="text-align: center;"><strong>2012</strong></p>
</td>
<td>
<p style="text-align: center;"><strong>2011</strong></p>
</td>
<td>
<p style="text-align: center;"><strong>2010</strong></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td><strong>0 bis 3 Jahre</strong></td>
<td>
<p style="text-align: center;">186</p>
</td>
<td>
<p style="text-align: center;">180</p>
</td>
<td>
<p style="text-align: center;">177</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td><strong>3 bis 6 Jahre</strong></td>
<td>
<p style="text-align: center;">238</p>
</td>
<td>
<p style="text-align: center;">230</p>
</td>
<td>
<p style="text-align: center;">226</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td><strong>6 bis 10 Jahre</strong></td>
<td>
<p style="text-align: center;">306</p>
</td>
<td>
<p style="text-align: center;">296</p>
</td>
<td>
<p style="text-align: center;">291</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td><strong>10 bis 15 Jahre</strong></td>
<td>
<p style="text-align: center;">351</p>
</td>
<td>
<p style="text-align: center;">340</p>
</td>
<td>
<p style="text-align: center;">334</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td><strong>15 bis 19 Jahre</strong></td>
<td>
<p style="text-align: center;">412</p>
</td>
<td>
<p style="text-align: center;">399</p>
</td>
<td>
<p style="text-align: center;">392</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td><strong>19 bis 28 Jahre</strong></td>
<td>
<p style="text-align: center;">517</p>
</td>
<td>
<p style="text-align: center;">501</p>
</td>
<td>
<p style="text-align: center;">492</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in den Rz 795 bis 804 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 verwiesen. Die Regelbedarfsätze kommen <strong>nur</strong> dann zur <strong>Anwendung</strong>, wenn eine behördliche Festsetzung <strong>nicht</strong> vorliegt.</p>
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		<item>
		<title>Übergangsregelung bei Sachbezugswerten für Dienstwohnungen läuft aus</title>
		<link>http://www.wth.at/ubergangsregelung-bei-sachbezugswerten-fur-dienstwohnungen-lauft-aus/</link>
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		<pubDate>Fri, 20 Jan 2012 10:59:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kanzlei</dc:creator>
				<category><![CDATA[Newsletter]]></category>

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		<description><![CDATA[Dienstwohnung &#124; Sachbezug &#124; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine vom Arbeitgeber <strong>unentgeltlich überlassene Dienstwohnung</strong> stellt beim <strong>Arbeitnehmer</strong> im Regelfall einen sozialversicherungspflichtigen wie auch steuerpflichtigen <strong>Sachbezug</strong> dar. <strong>Kein Sachbezug</strong> ist allerdings anzunehmen, wenn die Dienstwohnung ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers in Anspruch genommen wird und der Arbeitnehmer seine bisherige Wohnung beibehält. Hingegen ist der <strong>Rechtsprechung</strong> des <strong>VwGH</strong> folgend ein <strong>Sachbezug</strong> anzunehmen, wenn eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt wird, welche nach <strong>objektiven Kriterien</strong> als Mittelpunkt der Lebensinteressen verwendet werden kann – selbst dann, wenn die eigene Wohnung beibehalten wird.</p>
<p>Sofern ein <strong>Sachbezug</strong> aus der Nutzung einer Dienstwohnung <strong>gegeben</strong> ist, berechnet sich der Sachbezug seit 1. Januar 2009 aus <strong>Richtwerten</strong> für Mietzinse (pro m2) laut <strong>Richtwertgesetz</strong>. Für schon <strong>länger bestehende Dienstwohnungen</strong> &#8211; sie müssen schon im <strong>Dezember 2008</strong> bzw. früher dem Dienstnehmer zur Verfügung gestellt worden sein &#8211; galt bis Ende des Jahres 2011 eine <strong>Übergangsregelung</strong>, welche <strong>nun</strong> mit Beginn 2012 <strong>ausläuft</strong>.</p>
<p>Die <strong>Übergangsregelung</strong> sollte die Auswirkungen der Umstellung bei der Ermittlung der Sachbezugswerte für schon länger bestehende Dienstwohnungen abfedern und sah für die Jahre <strong>2009 bis 2011</strong> eine bloß <strong>schrittweise</strong> <strong>Erhöhung</strong> vor, welche sich für das <strong>Jahr 2011</strong> wie folgt bemessen hat: der Sachbezugswert für eine solch alte Dienstwohnung ist so zu berechnen, als ob die Dienstwohnung erst ab 1. Jänner 2009 überlassen wurde (und somit basierend auf den <strong>neuen Richtwerten</strong>). Sofern der Sachbezugswert für Dezember 2008 <strong>niedriger</strong> war (als jener nach dem Richtwertgesetz), wurde der <strong>Sachbezugswert</strong> für <strong>2011</strong> um <strong>25% des Differenzbetrags</strong> <strong>vermindert</strong>. In den <strong>Jahren zuvor</strong> gab es noch Abschläge von 75% (für 2009) bzw. 50% (für 2010). Da die <strong>Übergangsregelung</strong> mit Jahresbeginn <strong>ausgelaufen</strong> ist, ist nunmehr der <strong>Richtwert</strong> nach dem Richtwertgesetz <strong>in voller Höhe</strong> anzusetzen.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Sozialversicherungswerte 2012</title>
		<link>http://www.wth.at/sozialversicherungswerte-2012/</link>
		<comments>http://www.wth.at/sozialversicherungswerte-2012/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 20 Jan 2012 10:58:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kanzlei</dc:creator>
				<category><![CDATA[Newsletter]]></category>

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		<description><![CDATA[Sozialversicherungswerte &#124; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Sozialversicherungswerte für 2012 (in €) betragen:</p>
<table style="border-collapse: collapse;" border="1" cellpadding="4">
<tbody>
<tr>
<td> </td>
<td>
<p style="text-align: center;"><strong>2012</strong></p>
</td>
<td>
<p style="text-align: center;"><strong>2011</strong></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td><strong>Geringfügigkeitsgrenze täglich</strong></td>
<td>
<p style="text-align: right;">28,89</p>
</td>
<td>
<p style="text-align: right;">28,72</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td><strong>Geringfügigkeitsgrenze monatlich</strong></td>
<td>
<p style="text-align: right;">376,26</p>
</td>
<td>
<p style="text-align: right;">374,02</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td><strong>Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe</strong></td>
<td>
<p style="text-align: right;">564,39</p>
</td>
<td>
<p style="text-align: right;">561,03</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td><strong>Höchstbeitragsgrundlage täglich</strong></td>
<td>
<p style="text-align: right;">141,00</p>
</td>
<td>
<p style="text-align: right;">140,00</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td><strong>Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug)</strong></td>
<td>
<p style="text-align: right;">4.230,00</p>
</td>
<td>
<p style="text-align: right;">4.200,00</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td><strong>Höchstbeitragsgrundlage (jährlich) für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer)</strong></td>
<td>
<p style="text-align: right;">8.460,00</p>
</td>
<td>
<p style="text-align: right;">8.400,00</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td><strong>Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen)</strong></td>
<td>
<p style="text-align: right;">4.935,00</p>
</td>
<td>
<p style="text-align: right;">4.900,00</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Senkung von Stundungs-, Aussetzungs- und Anspruchszinsen</title>
		<link>http://www.wth.at/senkung-von-stundungs-aussetzungs-und-anspruchszinsen/</link>
		<comments>http://www.wth.at/senkung-von-stundungs-aussetzungs-und-anspruchszinsen/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 20 Jan 2012 10:57:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kanzlei</dc:creator>
				<category><![CDATA[Newsletter]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.wth.at/?p=1383</guid>
		<description><![CDATA[Stundungszinsen &#124; Aussetzungszinsen &#124; Anspruchszinsen &#124; Basiszinssatzes &#124;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem wir im Sommer (KI 08/11) eine <strong>Anhebung</strong> der Stundungs-, Aussetzungs- und Anspruchszinsen zu berichten hatten, ist es mit Wirkung zum <strong>11.12.2011</strong> durch Beschlüsse des Rates der Europäischen Zentralbank zu einer <strong>Senkung des Basiszinssatzes</strong> von 0,88% auf 0,38% gekommen. Die an den Basiszinssatz gekoppelten Jahreszinssätze stellen sich seit 11.12.2011 wie folgt dar:</p>
<table style="border-collapse: collapse;" border="1" cellpadding="4">
<tbody>
<tr>
<td> </td>
<td>
<p style="text-align: center;"><strong>Ab 11.12.2011</strong></p>
</td>
<td>
<p style="text-align: center;"><strong>bisher</strong></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td><strong>Stundungszinsen</strong></td>
<td>
<p style="text-align: center;">4,88%</p>
</td>
<td>
<p style="text-align: center;">5,38%</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td><strong>Aussetzungszinsen</strong></td>
<td>
<p style="text-align: center;">2,38%</p>
</td>
<td>
<p style="text-align: center;">2,88%</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td><strong>Anspruchszinsen</strong></td>
<td>
<p style="text-align: center;">2,38%</p>
</td>
<td>
<p style="text-align: center;">2,88%</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Die mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 <strong>neu geschaffenen Berufungszinsen</strong> gem. § 205a BAO betragen ab 1.1.2012 ebenso 2,38% (siehe dazu den Beitrag in dieser Ausgabe). Stundungszinsen werden für die <strong>Stundung von Steuerschulden</strong> verrechnet. <strong>Aussetzungszinsen</strong> fallen dann an, wenn gegen eine Steuernachzahlung das Rechtsmittel der <strong>Berufung</strong> ergriffen wird und anstatt einer Stundung bis zur Entscheidung über die Berufung eine <strong>Aussetzung der Einhebung</strong> beantragt wird. Anspruchszinsen werden für Steuernachzahlungen und Steuergutschriften bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer ab dem 1.10. des Folgejahres angelastet bzw. gutgeschrieben. Derartige <strong>Anspruchszinsen</strong> sind <strong>weder</strong> steuerlich <strong>abzugsfähig</strong> noch im Falle einer Gutschrift <strong>steuerpflichtig</strong>.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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