<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>WTH - Wirtschaftstreuhänder &#038; Steuerberatung</title>
	<atom:link href="http://www.wth.at/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.wth.at</link>
	<description>Just another WordPress weblog</description>
	<lastBuildDate>Fri, 11 May 2012 07:06:08 +0000</lastBuildDate>
	<generator>http://wordpress.org/?v=2.8.4</generator>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
			<item>
		<title>BMF-Erlass zur Besteuerung von Kapitalvermögen</title>
		<link>http://www.wth.at/bmf-erlass-zur-besteuerung-von-kapitalvermogen/</link>
		<comments>http://www.wth.at/bmf-erlass-zur-besteuerung-von-kapitalvermogen/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 11 May 2012 07:06:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kanzlei</dc:creator>
				<category><![CDATA[Newsletter]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.wth.at/?p=1435</guid>
		<description><![CDATA[Depotübertragungen &#124; Verlustverrechnung &#124; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem im <strong>Einkommensteuerrichtlinien Wartungserlass 2011</strong> (siehe KI 02/11) explizit nicht die Änderungen durch die „Kapitalbesteuerung neu“ eingearbeitet wurden, hat das BMF Anfang März 2012 einen eigenen umfassenden <strong>Erlass</strong> zur <strong>„Neuordnung der Besteuerung von Kapitalvermögen</strong>“ veröffentlicht. Die Besteuerung von Kapitalvermögen wurde insgesamt ausgeweitet und umfasst nun <strong>neben</strong> den <strong>Früchten</strong> <strong>aus</strong> der entgeltlichen <strong>Überlassung</strong> von Kapital auch <strong>Wertänderungen des Kapitalstamms</strong> unabhängig von der Behaltedauer und vom Beteiligungsausmaß (die Besteuerung erfolgt grundsätzlich mit 25%). Vor den Gesetzesänderungen und somit auch regelmäßig für „Altbestände“ gültig, konnte in der Regel eine Steuerpflicht am Stamm nur bei Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr bzw. bei einer Beteiligung von über 1% eintreten.</p>
<p>Neben detaillierten Informationen zur Ausdehnung der Besteuerungstatbestände enthält der Erlass zur Besteuerung von Kapitalvermögen auch Aussagen, die <strong>für Privatpersonen</strong> von <strong>besonderer Relevanz</strong> sind. Nachfolgend werden zwei Aspekte davon übersichtsartig dargestellt.</p>
<p>Depotübertragungen</p>
<p>Eine Depotentnahme bzw. –übertragung von sog. „Neubestand“ ist im neuen KESt-Regime grundsätzlich wie eine Veräußerung als steuerpflichtiger Vorgang zu sehen. Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen entfällt die Realisationsfiktion, sodass eine Besteuerung unterbleiben kann.</p>
<p>Es werden folgende Grundfälle unterschieden:</p>
<ul>
<li>die Übertragung auf <strong>ein anderes Depot desselben Steuerpflichtigen</strong>: das sind jene Fälle, bei denen ein Investor Wertpapiere von einem Depot auf ein anderes, eigenes Depot bei einer inländischen oder ausländischen Bank überträgt.</li>
<li>die unentgeltliche <strong>Übertragung auf ein Depot eines anderen Steuerpflichtigen</strong>: das sind jene Fälle, bei denen ein Investor Wertpapiere z.B. an Kinder oder Ehegatten verschenkt oder vererbt.</li>
</ul>
<p>Bei der Übertragung auf ein eigenes Depot von einer inländischen Bank auf eine andere inländische Bank muss der Depotinhaber die übertragende Bank beauftragen, der übernehmenden Bank die Anschaffungskosten zu übermitteln. Verweigert der Investor die Zustimmung zur Übermittlung der Anschaffungsdaten, wird der Vorgang wie ein Verkauf behandelt und auf Vermögenszuwächse im sog. „Neubestand“ KESt einbehalten.</p>
<p>Bei der Übertragung auf ein eigenes Depot von einer inländischen Bank auf eine ausländische Bank muss der Depotinhaber die übertragende Bank beauftragen, dem Finanzamt bestimmte Informationen über den Investor und die übertragenen Wertpapiere zu übermitteln. Verweigert der Depotinhaber die Zustimmung zur Übermittlung der Daten an das Finanzamt wird der Vorgang wie ein Verkauf behandelt und auf Vermögenszuwächse im sog. „Neubestand“ KESt einbehalten.</p>
<p>Auch die <strong>Entnahme aus dem Depot anlässlich einer Erbschaft oder Schenkung</strong> wird grundsätzlich wie ein Verkauf behandelt und ist somit KESt-pflichtig, wenn der Depotinhaber nicht nachweist, dass es sich tatsächlich um einen unentgeltlichen Vorgang handelt. Dies kann entweder der übertragenden Stelle in Form eines Notariatsakts, Schenkungsvertrags, Einantwortungsbeschlusses oÄ nachgewiesen werden oder der Depotinhaber beauftragt die übertragende Stelle, eine Meldung an das Finanzamt zu machen.</p>
<p>Durch diese Meldepflichten soll verhindert werden, dass Vermögenszuwächse z.B. durch Übertragung der Wertpapiere ins Ausland oder durch Schenkung aus dem Besteuerungskreislauf fallen.</p>
<p>Verlustverrechnung nicht uneingeschränkt möglich</p>
<p>Gleichsam als Kompensation für die Besteuerung von Wertänderungen am Stamm wurde auch der <strong>Ausgleich</strong> von <strong>Kursverlusten</strong> mit Kursgewinnen oder auch <strong>mit Erträgen aus Kapitalvermögen</strong> im privaten Bereich <strong>ausgedehnt</strong>. <strong>Sofern</strong> der Verlustausgleich <strong>nicht</strong> <strong>automatisch</strong> von der depotführenden Bank durchgeführt wird &#8211; z.B. der Ausgleich von Gewinnen und Verlusten aus Aktienveräußerungen oder der Ausgleich von Verlusten mit Dividenden auf einem Depot– kann dies <strong>vom Steuerpflichtigen</strong> selbst <strong>nachgeholt</strong> werden. Allerdings können <strong>Verluste</strong> aus Kapitalvermögen <strong>nicht vorgetragen</strong> werden und der <strong>Verlustausgleich</strong> ist überdies <strong>mehrfach beschränkt</strong>. So gilt etwa, dass <strong>Verluste</strong> <strong>aus</strong> der Veräußerung von <strong>Aktien</strong> <strong>nicht mit</strong> praktisch <strong>risikolosen Erträgen</strong> (Einkünften) ausgeglichen werden können. Als <strong>praktisch risikolos</strong> gelten dabei Zinserträge aus <strong>Geldeinlagen</strong> bei Kreditinstituten („Sparbuchzinsen“) oder Zuwendungen von Stiftungen. <strong>Zinsen aus</strong> von Kreditinstituten begebenen <strong>Forderungswertpapieren</strong> (z.B. Anleihen) fallen hingegen grundsätzlich <strong>nicht</strong> unter dieses Ausgleichsverbot. Außerdem ist <strong>kein Ausgleich</strong> zwischen einem negativen Ergebnis aus Kapitalvermögen mit positiven Ergebnissen aus anderen Einkunftsarten möglich. <strong>Umgekehrt</strong> aber ist der <strong>Ausgleich mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen möglich</strong>. Obwohl grundsätzlich der Verlustausgleich mit ab 1. April 2012 zugeflossenen laufenden Erträgen aus Alt- und Neubeständen (etwa Dividenden) möglich ist, sind auch hier <strong>Besonderheiten</strong> zu beachten. So können <strong>Zinsen</strong> aus <strong>Forderungswertpapieren</strong> (z.B. Anleihen), die <strong>vor</strong> dem <strong>1. April 2012</strong> angeschafft wurden, <strong>nicht</strong> zum <strong>Verlustausgleich</strong> herangezogen werden. Auch Gewinne aus der Veräußerung von Altbestand können nicht in den Verlustausgleich mit einbezogen werden.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.wth.at/bmf-erlass-zur-besteuerung-von-kapitalvermogen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Nächstgelegener Wohnsitz für Pendlerpauschale entscheidend</title>
		<link>http://www.wth.at/nachstgelegener-wohnsitz-fur-pendlerpauschale-entscheidend/</link>
		<comments>http://www.wth.at/nachstgelegener-wohnsitz-fur-pendlerpauschale-entscheidend/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 12 Apr 2012 14:44:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kanzlei</dc:creator>
				<category><![CDATA[Newsletter]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.wth.at/nachstgelegener-wohnsitz-fur-pendlerpauschale-entscheidend/</guid>
		<description><![CDATA[Pendlerpauschale &#124; Wohnsitz &#124;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kosten eines <strong>Arbeitnehmers</strong> für <strong>Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz</strong> werden grundsätzlich durch den <strong>Verkehrsabsetzbetrag</strong> (291 € pro Jahr) getragen. Durch den Verkehrsabsetzbetrag sollen die Kosten für <strong>öffentliche Verkehrsmittel</strong> bzw. die mit der Autobenutzung entstehenden abgedeckt werden. Zusätzlich kann es – in Abhängigkeit von der <strong>Entfernung</strong> und von dem Umstand, ob die Benutzung eines <strong>Massenverkehrsmittels</strong> <strong>zumutbar</strong> ist (Unzumutbarkeit liegt auch bei Unmöglichkeit vor) – zur Gewährung des großen bzw. kleinen <strong>Pendlerpauschales</strong> kommen. Der UFS hatte sich unlängst (GZ RV/3639-W/10 vom 17.2.2012) mit der Situation auseinanderzusetzen, dass aufgrund des <strong>Familienwohnsitzes</strong> in <strong>Ungarn</strong> und der <strong>Arbeitsstätte</strong> in <strong>Österreich</strong> vom Steuerpflichtigen die Geltendmachung des <strong>großen Pendlerpauschales</strong> (im Ausmaß einer Entfernung von über 60 km) begehrt wurde.</p>
<p>Der <strong>UFS</strong> <strong>versagte</strong> jedoch die <strong>Gewährung</strong> des (großen) Pendlerpauschales, da der Arbeitnehmer neben dem Familienwohnsitz noch einen <strong>Nebenwohnsitz</strong> an der Adresse des Arbeitgebers innehatte und dieser Wohnsitz <strong>für</strong> die <strong>Beurteilung</strong> bzgl. Pendlerpauschale <strong>heranzuziehen</strong> ist. Als <strong>Wohnsitz</strong> gilt neben einer Wohnung oder Garconniere z.B. <strong>auch</strong> eine <strong>Schlafstelle</strong>, wenn sie nicht in einem Raum gelegen ist, der mit anderen Arbeitnehmern geteilt wird. Im vorliegenden Fall war auch ausschlaggebend, dass der Arbeitnehmer den Nebenwohnsitz <strong>tatsächlich</strong> <strong>genutzt</strong> hatte und durchschnittlich nur einmal pro Woche zum Familienwohnsitz nach Ungarn heimgefahren ist.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.wth.at/nachstgelegener-wohnsitz-fur-pendlerpauschale-entscheidend/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Vertretungsarzt als Dienstnehmer?</title>
		<link>http://www.wth.at/vertretungsarzt-als-dienstnehmer/</link>
		<comments>http://www.wth.at/vertretungsarzt-als-dienstnehmer/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 12 Apr 2012 14:43:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kanzlei</dc:creator>
				<category><![CDATA[Newsletter]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.wth.at/?p=1426</guid>
		<description><![CDATA[Ärzte &#124; Dienstnehmer &#124;  Betriebsprüfung &#124;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der Regel haben <strong>Ärzte</strong>, die ihren Beruf freiberuflich ausüben, Einkünfte aus <strong>selbständiger Arbeit</strong>. Ein Arzt, welcher einem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet und unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers derart eingebunden ist, dass er den <strong>Weisungen</strong> des Arbeitgebers <strong>folgen muss</strong>, wird steuerlich als <strong>Dienstnehmer</strong> eingestuft. Dies hat zur Folge, dass <strong>Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit</strong> vorliegen und lohn- und gehaltsabhängige Abgaben anfallen. Dies ist in der Regel bei Ärzten der Fall, wenn sie als <strong>Spitalsärzte</strong> tätig sind und sie einer fachlichen Weisungsgebundenheit unterliegen.</p>
<p>Vor den <strong>UFS</strong> Graz (GZ RV/0793-G/09 vom 03.05.2011) kam dazu ein Fall eines <strong>Vertretungsarztes</strong>, der für einen Facharzt in dessen Räumlichkeiten Patienten behandelte und dafür Honorarnoten stellte. Die <strong>Betriebsprüfung</strong> ging von einem <strong>Angestelltenverhältnis</strong> aus, da die <strong>Vertretungstätigkeit</strong> über einen <strong>längeren Zeitraum</strong> <strong>regelmäßig ausgeübt</strong> wurde und schrieb Lohnsteuer und Lohnnebenkosten vor. In der Frage, ob nun <strong>Dienstnehmereigenschaft</strong> gegeben sei, ging es vor dem UFS vor allem um das Kriterium der persönlichen Weisungsgebundenheit. <strong>Typisch</strong> für <strong>weisungsgebundene Dienstnehmer</strong> ist, dass diese lediglich die <strong>Arbeitskraft</strong> zur Verfügung stellen und nicht die Erfüllung einzelner Aufgaben im Vordergrund steht. Es kommt hierbei auf das <strong>tatsächliche Erscheinungsbild</strong> an, die vertraglichen Regelungen sind irrelevant.</p>
<p>Der <strong>UFS</strong> stellte fest, dass <strong>nicht jede Unterordnung</strong> unter den Willen eines anderen eine <strong>Arbeitnehmereigenschaft</strong> begründet. Zudem ist schon im Ärztegesetz geregelt, dass ein <strong>Arzt</strong> seinen Beruf <strong>persönlich und unmittelbar</strong> auszuüben hat, auch dann wenn er mit anderen Ärzten zusammenarbeitet. Für den UFS hat im vorliegenden Fall das <strong>Gesamtbild</strong> des Vertretungsarztes für eine <strong>selbständige Tätigkeit</strong> gesprochen, da das unbedingt erforderliche Merkmal der <strong>persönlichen Weisungsgebundenheit</strong> hier <strong>nicht gegeben</strong> war.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.wth.at/vertretungsarzt-als-dienstnehmer/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Rückstellungen für Rekultivierungsmaßnahmen &#8211; steuerliche Voraussetzungen</title>
		<link>http://www.wth.at/ruckstellungen-fur-rekultivierungsmasnahmen-steuerliche-voraussetzungen/</link>
		<comments>http://www.wth.at/ruckstellungen-fur-rekultivierungsmasnahmen-steuerliche-voraussetzungen/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 12 Apr 2012 14:41:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kanzlei</dc:creator>
				<category><![CDATA[Newsletter]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.wth.at/ruckstellungen-fur-rekultivierungsmasnahmen-steuerliche-voraussetzungen/</guid>
		<description><![CDATA[Rückstellungen &#124; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Anlassfall für eine Entscheidung über die steuerliche Zulässigkeit einer Rückstellung für Rekultivierungsmaßnahmen (<strong>Rückbauverpflichtungen</strong>) durch den <strong>UFS</strong> war ein <strong>Seilbahnunternehmen</strong>. Wenngleich die steuerliche Rückstellungsbildung stets einzelfallbezogen zu beurteilen ist, sind die grundsätzlichen Leitlinien der Entscheidung (UFS vom 16.11.2011, GZ RV/0851-S/09) nicht nur gut auf <strong>ähnlich gelagerte Fälle</strong> wie z.B. bei Eisenbahn- und Bergbauunternehmen oder Kraftwerksbetreibern übertragbar, sondern können auch für <strong>Rückbauverpflichtungen</strong> im Rahmen von <strong>Mietverhältnissen</strong> allgemein von Relevanz sein. Interessant ist der Fall auch deshalb, weil sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Rückbauverpflichtungen zu beurteilen waren.</p>
<p>Ein Seilbahnunternehmen betreibt auf Basis einer Servitutsvereinbarung eine Seilbahn auf fremden Grund. Diese <strong>zeitlich nicht begrenzte Servitutsvereinbarung</strong> sieht dabei vor, dass nach Einstellung der Anlagen diese vom Seilbahnunternehmen zu entfernen sind. Eine mögliche öffentlich-rechtliche <strong>Verpflichtung</strong> ergibt sich dadurch, dass der <strong>Betrieb</strong> von Seilbahnen <strong>konzessionspflichtig</strong> ist und nach Ablauf der (verlängerbaren) Konzession vom Landeshauptmann Rückbaumaßnahmen angeordnet werden können. <strong>Aufgrund</strong> dieser <strong>Verpflichtungen</strong> hat das Unternehmen eine <strong>Rückstellung</strong> gebildet und die geschätzten Abbruchkosten auf den Zeitraum bis zum erwarteten Ende der Nutzungsdauer der Anlage angespart. Seitens der <strong>Finanzverwaltung</strong> wurde diese <strong>Rückstellung</strong> jedoch steuerlich <strong>nicht anerkannt</strong>, da zum Zeitpunkt der Rückstellungsbildung keine Anzeichen für die Einstellung des Betriebs vorgelegen sind. Da die betroffene <strong>Sesselliftanlage</strong> im Skigebiet als Verbindungslift (Skischaukel) eine wichtige Funktion hat, war nach Ansicht des UFS nicht von einer wahrscheinlichen Einstellung auszugehen. Die <strong>bloße Möglichkeit</strong> des Eintritts einer <strong>Verpflichtung</strong> zum Rückbau <strong>erfüllt nicht</strong> die für die Bildung einer Rückstellung <strong>notwendige Konkretisierung</strong>. Auch die privatrechtliche Verpflichtung aus dem Servitutsvertrag wurde mangels einer Laufzeitbegrenzung nicht als ausreichend gesehen.</p>
<p>Nach diesen Kriterien dürfte eine <strong>steuerlich anerkannte Rückstellungsbildung</strong> somit <strong>erst</strong> bei Bekanntgabe der <strong>Absicht</strong>, den <strong>Betrieb einzustellen</strong> oder bei Vorliegen von Umständen, die einen <strong>weiteren Betrieb</strong> über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus <strong>unmöglich</strong> machen, zulässig sein. In jedem Fall wird eine Rückstellungsbildung <strong>spätestens</strong> bei Vorliegen von <strong>Rückbaubescheiden</strong> möglich sein.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.wth.at/ruckstellungen-fur-rekultivierungsmasnahmen-steuerliche-voraussetzungen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Fahrtkosten zu AMS-Kurs</title>
		<link>http://www.wth.at/fahrtkosten-zu-ams-kurs/</link>
		<comments>http://www.wth.at/fahrtkosten-zu-ams-kurs/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 12 Apr 2012 14:40:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kanzlei</dc:creator>
				<category><![CDATA[Newsletter]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.wth.at/?p=1423</guid>
		<description><![CDATA[Fahrtkosten &#124; Verkehrsabsetzbetrag &#124; Pendlerpauschale &#124;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kosten für <strong>Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte</strong> sind bei unselbständig Erwerbstätigen durch den <strong>Verkehrsabsetzbetrag</strong> bzw. durch das <strong>Pendlerpauschale</strong> abgegolten. Der Verkehrsabsetzbetrag von jährlich 291 € steht bei Einkünften aus einem <strong>bestehenden Dienstverhältnis</strong> zu.</p>
<p>Fahrtkosten zu einem vom AMS bezahlten Umschulungskurs fallen <strong>außerhalb</strong> eines <strong>bestehenden</strong> <strong>Dienstverhältnisses</strong> an. Nach zutreffender Ansicht des <strong>VwGH</strong> (GZ 2008/13/0235 vom 21.12.2011) kommt daher dem <strong>Verkehrsabsetzbetrag</strong> auch dann <strong>keine</strong> <strong>Abgeltungswirkung</strong> zu, wenn nach erfolgter Umschulung wieder ein Dienstverhältnis eingegangen wurde. Für die <strong>Wegstrecke</strong> zwischen der Wohnung und dem AMS-Kurs <strong>können</strong> daher <strong>Kilometergelder</strong> angesetzt werden bzw. andere damit im Zusammenhang stehende Kosten (z.B. <strong>Zugfahrkarten</strong>) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als <strong>Werbungskosten</strong> geltend gemacht werden.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.wth.at/fahrtkosten-zu-ams-kurs/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>GmbH &amp; Co KG: Pkw-Privatnutzung als Sachbezug oder Privatentnahme?</title>
		<link>http://www.wth.at/gmbh-co-kg-pkw-privatnutzung-als-sachbezug-oder-privatentnahme/</link>
		<comments>http://www.wth.at/gmbh-co-kg-pkw-privatnutzung-als-sachbezug-oder-privatentnahme/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 12 Apr 2012 14:39:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kanzlei</dc:creator>
				<category><![CDATA[Newsletter]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.wth.at/?p=1421</guid>
		<description><![CDATA[Sachbezug &#124; Privatentnahme &#124;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der Praxis ist häufig der Fall anzutreffen, dass der <strong>Geschäftsführer</strong> einer <strong>GmbH &amp; Co KG</strong> sowohl beschränkt haftender <strong>Kommanditist</strong> der KG ist als auch <strong>Gesellschafter</strong> der <strong>Komplementär-GmbH</strong>. In so einem Fall, der vor den VwGH ging (GZ 2008/15/0227 vom 22.12.2011), hatten zwei zu jeweils 25% beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH den Firmen-Pkw für Privatfahrten genutzt. Die Pkws befanden sich im <strong>Betriebsvermögen</strong> der <strong>KG</strong> und durften laut Vereinbarung zwischen der KG und den Geschäftsführern von diesen auch für private Zwecke genutzt werden. In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage, ob der <strong>Vorteil der Privatnutzung</strong> des Pkw der <strong>Sphäre</strong> der <strong>KG</strong> zuzurechnen ist und somit als <strong>Privatentnahme</strong> zu werten ist oder der <strong>Sphäre</strong> der <strong>GmbH</strong> zukommt und somit als <strong>lohnsteuerpflichtiger Sachbezug</strong> anzusetzen gewesen wäre. Im vorliegenden Fall gab es keinen eigenen Dienstvertrag zwischen den Geschäftsführern und der Komplementär-GmbH. Der <strong>Betriebsprüfer</strong> ging jedoch von einem mündlichen oder konkludent geschlossenen <strong>Dienstvertrag</strong> in der GmbH aus und wertete die Privatnutzung als Sachbezug und schrieb der Komplementär-GmbH demnach Lohnsteuer, DB und DZ vor.</p>
<p>Der <strong>VwGH</strong> hat nun entschieden, dass nur bei <strong>Vorliegen eindeutiger Vereinbarungen</strong>, nämlich dass der GmbH-Geschäftsführer die <strong>private Pkw-Nutzung als weitere Entlohnung </strong>erhält und die <strong>KG</strong> <strong>der Komplementär-GmbH</strong> den Pkw für Zwecke ihres Geschäftsführers zur Verfügung stellt, von einem <strong>Sachbezug</strong> ausgegangen werden kann. Den vorliegenden Vereinbarungen ließ sich jedoch eine weitere Geschäftsführerentlohnung <strong>nicht eindeutig entnehmen</strong>, da entsprechende Unterlagen, Aktennotizen, Gesprächsprotokolle etc. nicht vorlagen. Mangels einer solchen Vereinbarung ist jedoch im Zweifel eine <strong>Nutzungsentnahme</strong> aus der KG in der Funktion als Kommanditist anzunehmen. Bei der <strong>Bemessung</strong> der <strong>Privatentnahme</strong> Pkw-Nutzung ist zu berücksichtigen, dass auch Fahrten der Gesellschafter zwischen Wohnung und ihrer Arbeitsstätte als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH aus Sicht der KG <strong>Privatfahrten</strong> darstellen.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.wth.at/gmbh-co-kg-pkw-privatnutzung-als-sachbezug-oder-privatentnahme/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Stabilitätsgesetz 2012 in der Regierungsvorlage</title>
		<link>http://www.wth.at/stabilitatsgesetz-2012-in-der-regierungsvorlage/</link>
		<comments>http://www.wth.at/stabilitatsgesetz-2012-in-der-regierungsvorlage/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 12 Apr 2012 14:37:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kanzlei</dc:creator>
				<category><![CDATA[Newsletter]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.wth.at/?p=1419</guid>
		<description><![CDATA[Immobilienprojekten &#124; Umsatzsteuer &#124; Grundstück &#124; Immobilienertragsteuer &#124; Forschungsförderungen &#124;


]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Stabilitätsgesetz 2012 (der abgabenrechtliche Teil wird als <strong>1. Stabilitätsgesetz 2012</strong> bezeichnet und tritt grundsätzlich mit <strong>1. April 2012</strong> in Kraft) liegt nun als Regierungsvorlage vor. Nachfolgend werden im Vergleich zum Begutachtungsentwurf (siehe dazu KI 03/12) vorgenommene wichtige <strong>Änderungen</strong> und <strong>Klarstellungen</strong> dargestellt.</p>
<p><strong>Ausgliederung von Immobilienprojekten umsatzsteuerlich erst ab 1. September unattraktiv</strong></p>
<p>Wie berichtet sollen gängige Modelle („<strong>Kommunalleasing</strong>“) im Zusammenhang mit der Ausgliederung von Immobilienerrichtungen durch <strong>nicht</strong> zum <strong>Vorsteuerabzug</strong> <strong>berechtigte</strong> Steuerpflichtige (z.B.<strong> Gemeinden</strong>) künftig <strong>unattraktiv</strong> gemacht werden. Diese <strong>Maßnahme</strong> <strong>tritt</strong> nun anstelle mit 1. April erst <strong>mit 1. September 2012</strong> in Kraft, um geplante Bauvorhaben in der Hauptsaison der Bauwirtschaft nicht zu gefährden. Mitentscheidend für diese Verschiebung ist auch, dass aktuelle Bauvorhaben der öffentlichen Hand unter Berücksichtigung des bisher möglichen <strong>Stundungseffekts</strong> kalkuliert worden sind und deshalb eine abrupte Veränderung vermieden werden soll.</p>
<p>Weiters erfolgte eine gesetzliche Klarstellung zum Begriff „Beginn der Gebäudeerrichtung“. Als Beginn ist demnach der Zeitpunkt zu verstehen, in dem bei vorliegender Baubewilligung mit der Bauausführung tatsächlich begonnen wird, also tatsächliche handwerkliche Baumaßnahmen erfolgen.</p>
<p><strong>Umsatzsteuer – 20 jähriger Zeitraum für Vorsteuerberichtigungen</strong></p>
<p>Durch das Stabilitätsgesetz 2012 soll der <strong>Zeitraum</strong> für <strong>anteilige Vorsteuerberichtigungen</strong> im Zusammenhang mit <strong>Grundstücken</strong> und somit auch mit Gebäuden von 10 <strong>auf 20 Jahre verlängert</strong> werden, wodurch es bei einer Änderung der Verhältnisse (z.B. Wechsel von der steuerpflichtigen Vermietung zur privaten Nutzung) zu anteiligen (negativen) <strong>Vorsteuerberichtigungen</strong> kommt. In der Regierungsvorlage wurde nun wiederholt klargestellt, dass der verlängerte Vorsteuerberichtigungszeitraum nur für jene Grundstücke <strong>nicht gilt</strong>, die vom Unternehmer <strong>vor</strong> <strong>1. April 2012</strong> erstmals als <strong>Anlagevermögen</strong> verwendet werden oder wenn bei der (umsatzsteuerpflichtigen) <strong>Vermietung zu Wohnzwecken</strong> der <strong>Mietvertrag</strong> <strong>vor</strong> dem <strong>1.4.2012 abgeschlossen</strong> wurde. Liegt der Mietvertrag rechtzeitig vor, ist die Fertigstellung und Nutzung des Gebäudes nach dem 31.3.2012 unproblematisch. <strong>Allerdings</strong> kommt es dann bei einem <strong>späteren Mieterwechsel</strong> zur <strong>Verlängerung</strong> des <strong>Vorsteuerberichtigungszeitraums</strong> auf <strong>20 Jahre</strong>, da dann der im Zeitpunkt des Verkaufs maßgebliche Mietvertrag nach dem 31. März 2012 abgeschlossen wurde.</p>
<p><strong>Aufwendungen bei Grundstücksveräußerungen</strong></p>
<p>Die Regierungsvorlage sieht vor, dass bei Einkünften aus <strong>privaten Grundstücksveräußerungen</strong> durch <strong>Körperschaften</strong>, die nicht unter § 7 Abs. 3 KStG fallen (AG und GmbH haben keine private Sphäre und sind deshalb ausgenommen) <strong>keine</strong> damit zusammenhängenden <strong>Aufwendungen</strong> und Ausgaben <strong>abgezogen</strong> werden können. <strong>Betroffen</strong> sind von dieser Regelung insbesondere <strong>Privatstiftungen</strong>, Körperschaften öffentlichen Rechts sowie auch befreite Körperschaften (z.B. Vereine). Mit der Veräußerung zusammenhängende Ausgaben sind z.B. Verkaufsprovisionen an Makler, Kosten für Inserate oder Vertragserrichtungskosten.</p>
<p><strong>Immobilienertragsteuer</strong></p>
<p>Allfällige durch die neue Immobilienertragsteuer eintretende <strong>Härtefälle</strong> sollen etwa durch die <strong>Hauptwohnsitzbefreiung</strong> abgeschwächt werden. In diesem Zusammenhang bringt die Regierungsvorlage eine <strong>negative Klarstellung</strong> insoweit, als bei Anwendung der „rettenden“ <strong>Zweijahresfrist</strong> der <strong>Hauptwohnsitz</strong> nicht nur bereits seit der Anschaffung, sondern auch <strong>ununterbrochen bis</strong> zur <strong>Veräußerung</strong> bestanden haben muss. Sollte also der Hauptwohnsitz vor dem Verkauf aufgegeben werden, ist eine <strong>Befreiung nur dann möglich</strong>, wenn innerhalb von 10 Jahren vor dem Verkauf eine zumindest <strong>durchgehend fünfjährige Hauptwohnsitzfrist</strong> erfüllt wurde. Nach dem Verkauf muss der Hauptwohnsitz jedenfalls aufgegeben werden, da der Sinn und Zweck der Befreiung ist, dass der Veräußerungserlös ungeschmälert zur Anschaffung eines neuen Hauptwohnsitzes zur Verfügung stehen soll. Generell umfasst die <strong>Hauptwohnsitzbefreiung</strong> wie bisher Eigenheim/Eigentumswohnung samt Grund und Boden.</p>
<p>Die <strong>Besteuerung</strong> bei der <strong>Veräußerung</strong> von Immobilien soll ja <strong>grundsätzlich</strong> und unabhängig von der früher geltenden Spekulationsfrist im Privatvermögen mit <strong>25%</strong> erfolgen. Die <strong>25%</strong> Besteuerung gilt auch im <strong>betrieblichen Bereich</strong> – kommt es hierbei zu <strong>Teilwertabschreibungen</strong> von Grundstücken oder zu einem <strong>Veräußerungsverlust</strong>, so sind diese vorrangig mit positiven Einkünften aus <strong>Grundstücksveräußerungen</strong> zu <strong>verrechnen</strong>. Erst <strong>danach</strong> kann eine <strong>weiter gehende Verlustverrechnung</strong> (innerbetrieblich, horizontal oder vertikal) erfolgen.</p>
<p>Die neue Besteuerung von Immobilien bringt auch <strong>systematische Änderungen</strong> mit sich, da etwa die <strong>Entnahme</strong> von Grund und Boden <strong>aus</strong> dem <strong>Betriebsvermögen</strong> (ausgenommen gewillkürtes Betriebsvermögen bei § 5 Abs. 1 Ermittlern) und die Überführung ins Privatvermögen <strong>keine unmittelbar steuerlichen Folgen</strong> auslösen sollen. Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass eine <strong>spätere Veräußerung</strong> unabhängig von der Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen nunmehr grundsätzlich dieselben steuerlichen Konsequenzen nach sich zieht. Da die <strong>stillen Reserven</strong> also <strong>steuerverfangen</strong> bleiben, kann die Entnahme wie eine unentgeltliche Übertragung behandelt werden. Zu beachten ist allerdings, dass es <strong>aufgrund</strong> der Veräußerung mit dem <strong>25%igen Steuersatz</strong> <strong>nicht möglich</strong> ist, mit dem Tarifsatz steuerpflichtige stille Reserven aus dem Verkauf von Anlagevermögen <strong>steuerschonend</strong> auf die Anschaffungs- oder <strong>Herstellungskosten</strong> von <strong>Immobilien</strong> zu übertragen.</p>
<p><strong>Advance Ruling für Forschungsförderungen</strong></p>
<p>Vergleichbar der schon seit 1. Jänner 2011 bestehenden Möglichkeit, für die Finanzverwaltung <strong>bindende Auskunftsbescheide</strong> für noch nicht realisierte Gestaltungen in den Bereichen Umgründungen, Gruppenbesteuerung sowie Verrechnungspreise zu erwirken, soll dies nunmehr <strong>auch für</strong> den Bereich <strong>Forschungsförderung</strong> möglich sein. Demnach sollen <strong>auf Antrag</strong> (gem. § 118a BAO) die <strong>Voraussetzungen</strong> für die Geltendmachung von Forschungsprämien für beabsichtigte Forschungen und experimentelle Entwicklungen <strong>bescheidmäßig</strong> bestätigt werden. Neben einem <strong>Verwaltungskostenbeitrag</strong> von <strong>1.000 €</strong> ist wichtig, dass bei Antragstellung ein <strong>Gutachten</strong> der Forschungsförderungsgesellschaft m.b.H. beigebracht wird.</p>
<p>Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten – wir halten Sie auf dem Laufenden.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.wth.at/stabilitatsgesetz-2012-in-der-regierungsvorlage/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Dienstreise eines Außendienstmitarbeiters bei Fahrten vom Wohnsitz in die Firmenzentrale?</title>
		<link>http://www.wth.at/dienstreise-eines-ausendienstmitarbeiters-bei-fahrten-vom-wohnsitz-in-die-firmenzentrale/</link>
		<comments>http://www.wth.at/dienstreise-eines-ausendienstmitarbeiters-bei-fahrten-vom-wohnsitz-in-die-firmenzentrale/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 16 Mar 2012 07:26:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kanzlei</dc:creator>
				<category><![CDATA[Newsletter]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.wth.at/?p=1417</guid>
		<description><![CDATA[Diäten &#124; Kilometergeld &#124; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Liegt eine <strong>Dienstreise</strong> des Arbeitnehmers vor, so können vom Arbeitgeber entsprechend <strong>steuerfreie Diäten</strong> wie auch <strong>Kilometergelder</strong> (bei Verwendung des arbeitnehmereigenen Pkws) <strong>ausbezahlt</strong> werden. Der <strong>Oberste Gerichtshof</strong> hat in einer schon länger <strong>zurückliegenden Entscheidung</strong> (siehe auch KI 05/10) erläutert, dass bei Fahrten eines <strong>Außendienstmitarbeiters</strong> von dessen <strong>Wohnung zum Firmensitz</strong> des Arbeitgebers <strong>generell</strong> <strong>keine Dienstreise vorliegt</strong>. Im Rahmen des <strong>Lohnsteuerprotokolls 2011</strong> (Salzburger Steuerdialog) wurde nun hingegen vertreten, dass sich die OGH-Rechtsprechung auf den kollektivvertraglichen Dienstreisebegriff bezieht, aber nicht für den Begriff der Dienstreise im Einkommensteuergesetz maßgeblich sei.</p>
<p>Ausgangspunkt ist die Tätigkeit von <strong>Außendienstmitarbeitern</strong>, welche am <strong>Betriebsort</strong> ihres Unternehmens grundsätzlich nicht tätig werden und dort auch <strong>keinen Arbeitsplatz</strong> zur Verfügung haben. Die <strong>Arbeitsstätte</strong> der Außendienstmitarbeiter ist daher die jeweils eigene <strong>Wohnung</strong>, da Dienstreisen generell von der Wohnung aus angetreten werden. Sofern <strong>gelegentlich</strong> die <strong>Firmenzentrale besucht</strong> wird (ca. einmal pro Monat) werden dabei keinerlei Innendiensttätigkeiten verrichtet. Dem Einkommensteuergesetz folgend liegt bei Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten keine Dienstreise vor – in der VwGH-Rechtsprechung kommt zum Ausdruck, dass bei Reisenden, die dauernd unterwegs sind und ihre berufsbedingten Fahrten von der Wohnung aus antreten, der Sitz des Arbeitgebers grundsätzlich nicht als Arbeitsstätte anzusehen ist.</p>
<p>Wenn nun also der <strong>Außendienstmitarbeiter</strong> abseits vom Außendienst nicht regelmäßig am Firmensitz tätig wird, ist eine (unregelmäßige) <strong>Fahrt zum Firmensitz</strong> als <strong>Dienstreise</strong> anzuerkennen, da es sich ja nicht um eine Fahrt zwischen zwei Arbeitsstätten handelt. Solange kein Arbeitsplatz des Außendienstmitarbeiters am Firmensitz vorliegt, sei eine Dienstreise dorthin z.B. <strong>auch</strong> bei <strong>Fahrten zu Schulungen </strong>in der Firma anzunehmen. Die klassischen Außendienstmitarbeiter sind die Vertreter, wobei die beschriebenen Konsequenzen auch auf Teleworker zutreffen können. Schließlich wäre dem Lohnsteuerprotokoll 2011 folgend auch eine <strong>nicht bloß gelegentliche Fahrt</strong> zwischen Wohnung und Firmensitz nicht grundsätzlich schädlich – allerdings <strong>könnte</strong> darin ein <strong>Hinweis</strong> für eine <strong>Arbeitsstätte</strong> zu erkennen sein und folglich wären steuerfreie Diäten und Kilometergelder mangels Dienstreise zu verneinen.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.wth.at/dienstreise-eines-ausendienstmitarbeiters-bei-fahrten-vom-wohnsitz-in-die-firmenzentrale/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Frist für Meldung von Auslandszahlungen für 2011 bis Ende März ausgedehnt</title>
		<link>http://www.wth.at/frist-fur-meldung-von-auslandszahlungen-fur-2011-bis-ende-marz-ausgedehnt/</link>
		<comments>http://www.wth.at/frist-fur-meldung-von-auslandszahlungen-fur-2011-bis-ende-marz-ausgedehnt/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 16 Mar 2012 07:24:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kanzlei</dc:creator>
				<category><![CDATA[Newsletter]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.wth.at/?p=1415</guid>
		<description><![CDATA[Auslandszahlungen &#124;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie letztens berichtet (KI 02/12) sind <strong>bestimmte Auslandszahlungen</strong> (Meldung gem. § 109b EStG) in einem Kalenderjahr <strong>bis spätestens</strong> Ende <strong>Februar</strong> des Folgejahres zu <strong>melden</strong>. Entsprechende Zahlungen im Kalenderjahr 2011 wären daher grundsätzlich bis Ende Februar 2012 zu melden gewesen.</p>
<p>Einer BMF-Information von Anfang Februar folgend kommt es nun zu einer <strong>einmaligen Ausdehnung</strong> dieser <strong>Frist</strong> <strong>bis Ende März 2012</strong>!</p>
<p><strong>Auslandszahlungen</strong> im Jahr <strong>2011</strong>, die der Mitteilungsverpflichtung gem. § 109b EStG unterliegen, müssen demnach erst bis Ende März 2012 (in elektronischer Form) gemeldet werden. Die elektronische Meldung mittels <strong>ELDA</strong> soll <strong>frühestens</strong> ab <strong>1. März 2012</strong> technisch möglich sein.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.wth.at/frist-fur-meldung-von-auslandszahlungen-fur-2011-bis-ende-marz-ausgedehnt/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Vorsicht bei „Zuverdienst“ und Familienbeihilfebezug</title>
		<link>http://www.wth.at/vorsicht-bei-%e2%80%9ezuverdienst%e2%80%9c-und-familienbeihilfebezug/</link>
		<comments>http://www.wth.at/vorsicht-bei-%e2%80%9ezuverdienst%e2%80%9c-und-familienbeihilfebezug/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 16 Mar 2012 07:23:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kanzlei</dc:creator>
				<category><![CDATA[Newsletter]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.wth.at/?p=1413</guid>
		<description><![CDATA[Unterhaltspflicht &#124; Familienbeihilfe &#124; Kinderabsetzbetrag &#124; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Durch die Familienbeihilfe sollen die <strong>Kosten</strong>, welche Eltern <strong>aufgrund</strong> ihrer <strong>Unterhaltspflicht</strong> gegenüber ihren Kindern entstehen, ausgeglichen werden. Die Familienbeihilfe kann grundsätzlich nicht nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes bezogen werden, sondern <strong>bis</strong> zur <strong>Vollendung</strong> des <strong>24.</strong> bzw. in Ausnahmefällen des <strong>25. Lebensjahres</strong>, sofern das Kind eine weitere Schul bzw. Berufsausbildung wie z.B. ein <strong>Studium</strong> an einer Universität oder Fachhochschule aufnimmt. Neben entsprechendem <strong>Studienerfolg</strong> oder keinem ständigen Aufenthalt im Ausland ist Voraussetzung, dass die/der <strong>Studierende</strong> <strong>nicht mehr als 10.000 €</strong> zu versteuerndes Einkommen während des Zeitraums des Familienbeihilfebezugs erzielt. Da das Sommersemester an den Universitäten unmittelbar bevorsteht, sollen die mit der <strong>Zuverdienstgrenze</strong> zusammenhängenden Ausnahmen und Gestaltungsmöglichkeiten nachfolgend näher dargestellt werden.</p>
<p>Die <strong>Familienbeihilfe</strong> beträgt für das erste Kind <strong>monatlich</strong> <strong>152,70 €</strong>, für das zweite Kind <strong>165,50 €</strong> pro Monat usw. Der Bezug von Familienbeihilfe ist auch eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des <strong>Kinderabsetzbetrags</strong> (<strong>58,40 € pro Kind</strong> pro Monat). Die <strong>Rückzahlungsverpflichtung</strong> für Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag tritt ein, wenn die <strong>Einkommensgrenze</strong> von 10.000 € <strong>im Betrachtungszeitraum überschritten</strong> wird. Da die Einkommensgrenze für den Zeitraum des Bezugs der Familienbeihilfe gilt, ist ein <strong>Zusammenhang</strong> <strong>mit</strong> der allgemeinen <strong>Einkommensteuerpflicht</strong> bzw. mit etwaiger Steuerfreiheit <strong>nicht zwingend</strong> ableitbar. Da die Familienbeihilfegrenze 10.000 € beträgt und die Steuerfreiheit des Einkommens bis zu 11.000 € gegeben ist bedeutet die Steuerfreiheit i.S.d. Einkommensteuergesetzes nicht automatisch, dass auch die Zuverdienstgrenze für den Familienbeihilfebezug nicht überschritten wurde. Die 10.000 € Begrenzung bezieht sich allerdings auf den Bezugszeitraum der Familienbeihilfe und betrifft daher möglicherweise nur mehrere Monat im Jahr – es ist daher nicht ausgeschlossen, dass Einkommensteuerpflicht vorliegt, weil in den verbleibenden, für den Familienbeihilfenbezug irrelevanten Monaten entsprechende Einkünfte erzielt werden.</p>
<p>Bei der Ermittlung des für die Familienbeihilfe relevanten Einkommens sind neben <strong>Einnahmen</strong>, die <strong>außerhalb</strong> des <strong>Bezugszeitraums</strong> liegen, auch beispielsweise Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis, Waisenpensionen oder einkommensteuerfreie Bezüge wie Sozialhilfe, Arbeitslosengeld usw. <strong>nicht</strong> zu <strong>berücksichtigen</strong>. Ein gewisser <strong>Gestaltungsspielraum</strong> ergibt sich <strong>bei</strong> den <strong>Ausgaben</strong> – sie verringern regelmäßig jedenfalls die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und überdies – sofern sie im Betrachtungszeitraum anfallen – auch die Bemessungsgrundlage für die Zuverdienstgrenze für den Familienbeihilfebezug. Es ist daher z.B. <strong>vorteilhaft</strong>, wenn mit der späteren Berufsausübung zusammenhängende <strong>Aufwendungen</strong> (z.B. Anzahlung für berufsspezifische Fortbildung) noch <strong>im Zeitraum</strong> des <strong>Familienbeihilfebezugs</strong> anfallen. Um ein Überschreiten der Zuverdienstgrenze und die Konsequenz der Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen <strong>gesamten</strong> Familienbeihilfe zu verhindern, sollten die <strong>Einnahmen</strong> während des Familienbeihilfebezugs gut <strong>beobachtet</strong> werden. Wird für mehrere Kinder Familienbeihilfe bezogen, so kann es neben der Rückzahlung der Familienbeihilfe für das eine Kind <strong>auch</strong> noch zur <strong>Verschlechterung für</strong> die <strong>anderen Kinder</strong> kommen. Bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze liegt nämlich <strong>kein Kind</strong> i.S.d. Familienbeihilfe vor und es rücken die später geborenen Töchter und Söhne in der Staffelung nach, wodurch die <strong>Erhöhungsbeträge wegfallen</strong> können bzw. geringer werden. Zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge sind ebenfalls zurückzuzahlen. Sie können allerdings auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.wth.at/vorsicht-bei-%e2%80%9ezuverdienst%e2%80%9c-und-familienbeihilfebezug/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

