3. Juni 2023

Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer

Mit 30.6.2023 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei, Großbritannien) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen.

Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum 30.6.2023 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2022 stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen.

Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2023 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden.

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3. Juni 2023

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3. Juni 2023

Maßnahmenpaket gegen die Teuerung beschlossen

Die Bundesregierung hat Anfang Mai 2023 weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Inflation angekündigt.Die Maßnahmen sollen in die entscheidenden Bereiche Energie und Lebensmittel eingreifen, um eine Preissenkung herbeizuführen.

3. Juni 2023

Investitionsfreibetrag - Öko-IFB-Verordnung final veröffentlicht

Der modernisierte Investitionsfreibetrag (IFB - siehe dazu auch KI 04/23) sieht einen erhöhten IFB i.H.v. 15 % für die Anschaffung bzw. Herstellung von klimafreundlichen Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens vor - nämlich dann, wenn die Investition aus dem Bereich Ökologisierung stammt.

3. Juni 2023

Haftet der Rechtsanwalt für eine falsch errechnete Immobilienertragsteuer?

Im Jahr 2012 hat der Gesetzgeber die Besteuerung von privaten Grundstücken grundlegend geändert. Zuvor war grundsätzlich eine steuerfreie Veräußerung nach Ablauf der sog. Spekulationsfrist von 10 Jahren für unbebaute und von 15 Jahren für bebaute Grundstücke möglich.

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