2. August 2024

Tarifstufen in der Einkommensteuer ab 2025 nach Anpassungen gegen die "kalte Progression"

Durch die Abschaffung der "kalten Progression" wird die jährliche aufgrund der Inflation entstehende Mehrbelastung abgegolten. Dies äußert sich dadurch, dass die wesentlichen Tarifelemente und Absetzbeträge automatisch im Ausmaß von zwei Dritteln der Inflationsrate angepasst werden und das verbleibende Drittel durch die im Ministerratsbeschluss beschlossenen Entlastungsmaßnahmen abgegolten wird.

Durch die automatische Inflationsanpassung und die weitere gestaffelte Anpassung der für die Anwendung der 1. bis 5. Tarifstufe maßgebenden Grenzbeträge zur Entlastung von niedrigen und mittleren Einkommen ergeben sich nachfolgende Werte in der Einkommensteuer ab 2025.

Zusätzlich werden auch die Absetzbeträge samt der dazugehörigen Einkommens- und Einschleifgrenzen sowie die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus zur Gänze an die Inflationsrate angepasst.

Überdies werden mit dem flexiblen Drittel der Entlastungssumme (651 Mio. €) Leistungsträger, Familien und Unternehmen unterstützt:

  • Für alleinverdienende bzw. erwerbstätige alleinerziehende Personen mit geringem Einkommen ist ein Kinderzuschlag in Form eines erhöhten Absetzbetrages um 60 € pro Monat und Kind vorgesehen.
  • Die Tages- und Nächtigungsgelder werden angehoben: Tagesgelder für Inlandsdienstreisen dürfen dann bis zu 30 € betragen (bisher 26,40 €). Das Nächtigungsgeld wird von 15 auf 17 € angehoben.
  • Erhöhung und Ökologisierung des Kilometergeldes: Das Kilometergeld für Pkw, Motorräder und Fahrräder wird mit einheitlich 50 Cent pro Kilometer festgesetzt - für mitbeförderte Personen kann ein Beitrag von 15 Cent pro Kilometer beansprucht werden.
  • Attraktivierung des Kostenersatzes bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Dienstreisen. Die Beförderungszuschüsse für die ersten 50 km werden auf 50 Cent erhöht - für die weiteren 250 km auf 20 Cent und für jeden weiteren Kilometer auf 10 Cent.
  • Neuregelung beim Sachbezug für Dienstwohnungen: Die gänzlich sachbezugsfreie Wohnfläche wird auf 35 m² erhöht und Gemeinschaftsräume werden nicht mehr wie bisher jedem einzelnen Bewohner voll zugerechnet, sondern aliquot.
  • Valorisierung der Freigrenze für sonstige Bezüge (insbesondere Urlaubs- und Weihnachtsgeld).
  • Erhöhung der Kleinuntergrenze in der Einkommen- und Umsatzsteuer von 35.000 € auf 55.000 €.

Die konkreten Gesetzesvorschläge bleiben abzuwarten.

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