4. August 2025

Mitarbeiterrabatte gelten auch für ehemalige Arbeitnehmer in Pension

Unter gewissen Voraussetzungen können an Mitarbeiter gewährte Rabatte steuerfrei behandelt werden. So muss der Arbeitgeber den Mitarbeiterrabatt allen Mitarbeitern oder zumindest bestimmten Gruppen von Mitarbeitern einräumen. Überdies dürfen die verbilligt erworbenen Waren oder Leistungen von den Mitarbeitern nicht zur Einkünfteerzielung verwendet werden. Die Wertgrenzen für die Steuerfreiheit (unbegrenzt) liegen bei maximal 20 % Rabatt gegenüber dem üblichen Endverkaufspreis - Rabatte von mehr als 20 % können bis maximal 1.000 € pro Jahr steuerfrei gewährt werden.

Der VwGH hatte sich unlängst (GZ Ro 2025/15/0004 vom 27.5.2025) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob solche Mitarbeiterrabatte auch ehemaligen Arbeitnehmern, welche bereits in Pension sind, steuerfrei gewährt werden können. Die für Gerichte nicht verbindlichen Lohnsteuerrichtlinien schließen in Rz 104 Pensionisten von der Begünstigung aus mit dem Hinweis, dass diese keine Arbeitnehmer i.S.d. § 3 Abs. 1 Z 21 EStG sind. Im konkreten Fall wurde ehemaligen Bankmitarbeitern die Steuerfreiheit von Sonderkonditionen wie attraktiveren Einlagenzinsen, vergünstigten Kontoführungs- und Depotgebühren etc. verwehrt.

Wie bereits das BFG kam der VwGH zur Entscheidung, dass aus den gesetzlichen Bestimmungen keine Rechtfertigung für die Ausgrenzung von pensionierten ehemaligen Arbeitnehmern von der Gewährung steuerfreier Mitarbeiterrabatte abgeleitet werden kann. So gilt § 47 EStG folgend als Arbeitnehmer jede natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Solche Einkünfte sind insbesondere dann gegeben, wenn Bezüge oder Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis bezogen werden. Außerdem ist dem VwGH folgend aus den Gesetzesmaterialien (d.h., der Absicht des Gesetzgebers) zur Schaffung der begünstigten Mitarbeiterrabatte nicht ableitbar, dass Vorteile aus früheren Dienstverhältnissen nicht von der Steuerbefreiung umfasst sein sollen.

Schließlich ist noch zu bedenken, dass gar keine Steuerpflicht der gewährten Vorteile vorliegen würde (nicht einmal Steuerbarkeit), falls die Ursache für die günstigeren Bankkonditionen in allgemeinen Kundenbindungsaktionen gelegen wäre oder diese Vorteile allgemeine, nicht mitarbeiterbezogene Rabatte darstellten (und nicht aufgrund des früheren Dienstverhältnisses gewährt wurden). Im Endeffekt kam der VwGH zur Entscheidung, dass Mitarbeiterrabatte auch ehemaligen (pensionierten) Arbeitnehmern steuerfrei zu gewähren sind, sofern die entsprechenden Voraussetzungen für diese Begünstigung erfüllt sind - eine Einschränkung auf bloß aktive Mitarbeiter ist unzulässig.

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