2. Dezember 2025

Verschärfungen durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 geplant

Gegen Ende November hin wurden Regierungsvorlagen i.Z.m. dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 eingebracht, die zum Ziel haben, missbräuchliche Vorgehensweisen hintanzuhalten, zur Steuergerechtigkeit in Österreich beizutragen und einen Teil zur nachhaltigen Sicherung der Staatseinnahmen (Konsolidierung des Bundesbudgets) beizusteuern.

Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 gliedert sich in die Teile Steuern, Sozialabgaben und Daten - ausgewählte Aspekte werden nachfolgend im Überblick dargestellt.

Kein Vorsteuerabzug bei Luxusimmobilien

Als wichtige steuerliche Änderung ist geplant, den Vorsteuerabzug für Kosten i.Z.m. der "Vermietung von Luxusimmobilien" abzuschaffen. Die Vermietung von Luxusimmobilien wäre dann zwingend unecht steuerfrei und der Vermieter hätte für seine laufenden Vorleistungen (bzw. für jene verbunden mit der Anschaffung/Herstellung) keinen Vorsteuerabzug mehr. Von einer solchen Luxusimmobilie ist auszugehen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Grundstücks mehr als 2 Mio. € betragen. Der Regierungsvorlage ist zu entnehmen, dass dabei die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für das Grundstück für Wohnzwecke samt Nebengebäuden (z.B. Garagen, Gartenhäuser) und sonstigen Bauwerken (z.B. Schwimmbäder) zu berücksichtigen sind. Überdies ist ein zeitlicher Zusammenhang zu beachten - ein solcher ist gegeben, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren ab Anschaffung bzw. Beginn der Herstellung anfallen. Bei einem Zinshaus beispielsweise, das typischerweise zur Vermietung mehrerer Mietgegenstände bestimmt ist, ist auf den einzelnen Mietgegenstand abzustellen. Schließlich soll die Verschärfung im Sinne der unecht befreiten Vermietung für sämtliche Umsätze und sonstige Sachverhalte zur Anwendung kommen, die nach dem 31.12.2025 ausgeführt werden bzw. sich danach ereignen. Zusätzlich wird vorausgesetzt, dass das besonders repräsentative Grundstück für Wohnzwecke vom Vermieter (oder der Personenvereinigung) nach dem 31.12.2025 angeschafft und/oder hergestellt wurde.

Verschärfungen bei ausländischen Stiftungen

Um Steuervermeidung mittels Offshore-Strukturen effektiver bekämpfen zu können, ist eine verschärfte steuerliche Behandlung von Zuwendungen ausländischer stiftungsähnlicher Gebilde vorgesehen. Konkret soll dies dadurch erfolgen, dass nur mehr auf die Vergleichbarkeit mit einer "privatrechtlichen Stiftung" und somit abstrakt auf das Vorliegen eines stiftungsähnlichen Gebildes abgestellt wird (technisch erfolgt dies durch eine erweiterte Besteuerung solcher Zuwendungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen).

Ungerechtfertigte Verluste als neuer Straftatbestand

Die vorsätzliche Erklärung ungerechtfertigter Verluste soll zukünftig ein finanzstrafrechtlicher Straftatbestand sein. Es liegt also Abgabenhinterziehung vor, wenn schuldhaft zu Unrecht Verluste erklärt werden, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden können.

Erleichterung beim Verkürzungszuschlag

Eine für die Steuerpflichtigen positive Änderung ist der erweiterte Anwendungsbereich des Verkürzungszuschlags (§ 30a FinStrG). Die derzeit geltende Betragsgrenze von 33.000 € soll auf 100.000 € angehoben werden - zugleich soll die Grenze von 33.000 € je Veranlagungszeitraum als Beschränkung festgelegt werden. Durch die Beschränkung soll die Abgrenzungsschwelle zu weniger schwerwiegenden Fällen im finanzstrafrechtlichen System gewahrt werden. Auf der anderen Seite und um dem unterschiedlichen Unrechtsgehalt je nach Höhe der Nachforderungen sachlich gerecht zu werden, ist angedacht, den Zuschlag bei Nachforderungen ab einer Grenze von 50.000 € auf 15 % des gesamten Nachforderungsbetrags zu erhöhen (grundsätzlich beträgt der Zuschlag 10 %).

Haftung im Baubereich wird ausgeweitet

Die Auftraggeberhaftung im Baubereich soll ausgeweitet werden, um auch Fälle der Arbeitskräfteüberlassung (Leiharbeit) effektiver einzubeziehen. Ziel dabei ist es, zu verhindern, dass Sozialversicherungsbeiträge durch komplexe Gestaltungen der Arbeitskräfteüberlassung (mithilfe von Scheinfirmen usw.) hinterzogen werden. Folglich sollen die Auftraggeber stärker in die Pflicht genommen werden, die ordnungsgemäße Entrichtung der Sozialabgaben durch ihre Subunternehmer bzw. Überlasser zu gewährleisten.

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