1. Februar 2025

Kurz-Info: Neuerungen bei Kleinunternehmerpauschalierung und Kleinunternehmerregelung

Bei der Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer ist es wegen der Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze auf 55.000 € (brutto) ab 2025 zu Anpassungen gekommen. Zuvor waren die 35.000 € (netto) plus Überschreitungsbetrag von 5.000 € aus der Umsatzsteuer für die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung maßgeblich. Sobald die neue umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze inklusive Berücksichtigung der Toleranzgrenze von 10 % - dies ergibt 60.500 € - überschritten wird, ist die Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer jedoch für das ganze Jahr nicht anwendbar. Bei Anwendung der einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung wurden die Höchstbeträge für die pauschalen Betriebsausgaben von 18.900 € auf 24.750 € bzw. bei Dienstleistungsbetrieben von 8.400 € auf 11.000 € angehoben.

Weitreichende Änderungen hat es bekanntermaßen auch bei der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung gegeben. Für inländische (Klein)Unternehmer, die ab 1.1.2025 die Kleinunternehmerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen wollen, muss der Antrag auf Befreiung über das eigens beim BMF eingerichtete Portal gestellt werden. Darüber hinaus müssen diverse Meldeverpflichtungen (quartalsweise Meldung von Umsätzen, Meldung bei Überschreiten des unionsrechtlichen Schwellenwertes, etc.) berücksichtigt werden. Seit Anfang Jänner 2025 steht das Verfahren zur Beantragung der Kleinunternehmerregelung in anderen EU-Mitgliedstaaten in FinanzOnline zur Verfügung (über "Externe Verfahren/Links" im Dashboard auf der Hauptseite). Steht dem Unternehmen nach Überprüfung der relevanten Daten die Befreiung zu, so hat Österreich dem Unternehmen eine so genannte "Kleinunternehmer-Identifikationsnummer" (KU-ID) mit dem Suffix "-EX" zu erteilen.

Weitere Artikel im Februar 2025

1. Februar 2025

Änderungen bei der Gruppenbesteuerung durch das AbgÄG 2024

Das Abgabenänderungsgesetz 2024 hat ja bekanntermaßen zu weitreichenden Änderungen geführt, etwa im Rahmen der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer­regelung.

1. Februar 2025

Meldepflicht bestimmter Vorjahreszahlungen bis 28.2.2025

Bis spätestens Ende Februar 2025 müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr 2024 getätigt wurden, elektronisch gemeldet werden.

1. Februar 2025

Mitteilungspflicht für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler bis Ende Februar

Seit dem Jahr 2023 sind pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, welche von begünstigten Rechtsträgern mit dem satzungsgemäßen Zweck der Ausübung oder Förderung des Körpersports ("Sport­vereine") an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer gewährt werden, unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

1. Februar 2025

Bis Ende Februar müssen spendenbegünstigte Organisationen die erhaltenen Spenden melden

Schon seit längerem ist es bei der steuerlichen Geltendmachung von Spenden an spendenbegünstigte Empfänger­organisationen (z.B. Museum, öffentliche Kindergärten und Schulen, freiwillige Feuerwehr, mildtätige und karitative Einrichtungen, Tierschutzvereine etc.) zu Vereinfachungen für Spender gekommen.

1. Februar 2025

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2025 veröffentlicht

Die Höhe der Unterhaltsleistungen für Kinder als Folge einer Trennung der Eltern basiert regelmäßig auf einem gerichtlichen Urteil oder Vergleich bzw. einer behördlichen Festsetzung. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden.

So bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Tempo und Dynamik haben bei Änderungen von Verordnungen, Richtlinien und Gesetzen rapide zugenommen. Behalten Sie den Überblick mit dem regelmäßig erscheinenden WTH-Newsletter.

Copyright © 2022-2025, WTH Mares, Bartos & Partner Steuerberatung KG