1. Juli 2025

Verschiedene Facetten bei der Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung

Die steuerliche Geltendmachung von Kosten bzw. Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung - in einem weiteren Schritt müssen sich auch oftmals Gerichte (z.B. BFG, VwGH) damit auseinandersetzen. Anhand einer unlängst ergangenen BFG-Entscheidung (GZ RV/7103866/2024 vom 9.4.2025) sollen nachfolgend typische Fallstricke für Steuerpflichtige im Rahmen der (erhofften) Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung dargestellt werden.

Grundvoraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung sind kumuliert Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und die wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Überdies darf die Belastung nicht bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht worden sein. Dabei gilt eine Belastung als außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse bzw. gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Zwangsläufigkeit setzt voraus, dass man sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. In Bezug auf die wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist eine solche anzunehmen, wenn die Belastung einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

Das BFG hatte sich im konkreten Fall mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Kosten i.Z.m. dem Ausbau einer Toilette als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden können, sofern die Voraussetzungen für eine Behinderung beim Steuerpflichtigen zweifelsfrei gegeben sind. Auffällig war dabei, dass vom Steuerpflichtigen für die Geltendmachung lediglich ein Angebot für den Austausch eines WCs in Standardausführung vorgelegt worden war. Das BFG betonte in seiner Entscheidung, dass bei dem Umbau einer Toilette (gleichermaßen gilt das für andere Bereiche der Wohnung bzw. des alltäglichen Lebens) lediglich jene Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, die durch eine behindertengerechte Ausführung zusätzlich entstehen. Die Kosten für eine normale Standardausführung, die für jede Person nutzbar ist und somit keine Hilfsmittel umfasst, können hingegen nicht abgezogen werden. Bei Umbauten ist dem BFG folgend überdies zu beachten, dass eine (außergewöhnliche) Belastung typischerweise nur dann vorliegt, wenn die Ausgaben zu einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder einer sonstigen Vermögensminderung führen. Bloße Vermögensumschichtungen (weil z.B. durch den Umbau der Wert des Eigenheims erhöht wird) ziehen hingegen üblicherweise keine außergewöhnliche Belastung nach sich.

Hinsichtlich „Beweislast“ ist schließlich für die Geltendmachung von Kosten als außergewöhnliche Belastung zu beachten (gemäß VwGH-Rechtsprechung), dass es an dem Steuerpflichtigen liegt, alle Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Im konkreten Fall wurde dies unterlassen, da weder Rechnungen für den Ausbau der Toilette vorgelegt wurden (auch keine Zahlungs- oder Überweisungsbestätigungen), noch der Nachweis erbracht wurde, wie hoch die aufgrund der Behinderung angefallenen Aufwendungen waren.

Für die steuerliche Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen bei Vorliegen einer Behinderung sei schließlich noch darauf hingewiesen, dass aus der Behinderung resultierende Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehalts abgezogen werden können. Grundsätzlich allerdings nur insoweit sie die Summe erhaltener pflegebedingter Geldleistungen, wie z.B. Pflegegeld oder Pflegezulage, übersteigen.

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