1. August 2026

Anspruch auf Familienbeihilfe bei geschiedenen Eltern

Das Bundesfinanzgericht (GZ RV/7103366/2025 vom 10.02.2026) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, welchem Elternteil nach einer Scheidung die Familienbeihilfe zusteht, wenn sich das Kind tatsächlich überwiegend im Haushalt eines Elternteils aufhält. Das Erkenntnis bestätigt die bisherige Rechtsprechung, wonach ausschließlich die tatsächliche Haushaltszugehörigkeit maßgeblich ist.

Nach der Scheidung der Eltern bezog die Mutter weiterhin Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für drei Kinder. Die ältere Tochter hielt sich jedoch ab Mai 2024 überwiegend beim Vater auf. Dieser beantragte daraufhin rückwirkend die Zuerkennung der Familienbeihilfe. Das Finanzamt forderte die von der Mutter bezogenen Beträge für den Zeitraum Mai 2024 bis Mai 2025 zurück. Die Mutter wandte dagegen ein, dass die Tochter weiterhin bei ihr gemeldet gewesen sei, sie zahlreiche Unterhaltsleistungen (Kleidung, Schulsachen, Verpflegung etc.) erbracht habe und gerichtliche Verfahren die Aufenthaltsfrage noch nicht endgültig geklärt hätten.

Das BFG führte aus, dass sich nach § 2 Abs. 2 FLAG der Anspruch auf Familienbeihilfe primär nach der Haushaltszugehörigkeit des Kindes richtet. Entscheidend ist, bei welchem Elternteil das Kind tatsächlich im Rahmen einer einheitlichen Wirtschaftsführung lebt. Dabei kommt insbesondere dem regelmäßigen Nächtigungsort erhebliche Bedeutung zu. Das Gericht stellte klar, dass weder die polizeiliche Meldung noch Obsorgeregelungen oder gerichtliche Entscheidungen über den zukünftigen Aufenthalt für den Anspruch auf Familienbeihilfe ausschlaggebend sind. Maßgeblich ist ausschließlich die tatsächliche Lebenssituation im jeweiligen Kalendermonat. Gehört das Kind innerhalb eines Monats zeitlich nacheinander zwei Haushalten an, gilt das Überwiegenprinzip: anspruchsberechtigt ist jener Elternteil, bei dem das Kind im betreffenden Monat überwiegend gelebt hat.

Im konkreten Fall stützte das BFG seine Beweiswürdigung insbesondere auf die Stellungnahme einer Hilfsorganisation, gerichtliche Protokolle sowie eine von Vater und Tochter unterfertigte Aufenthaltsaufstellung. Den von der Mutter vorgelegten Aufzeichnungen wurde aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit geringere Beweiskraft beigemessen. Im Urteil konnte nur für den Monat September 2024 festgestellt werden, dass sich die Tochter überwiegend bei der Mutter aufgehalten hatte. Für die übrigen Monate im gegenständlichen Zeitraum wurde die Familienbeihilfe dem Vater zugesprochen.

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