1. Februar 2026

Wichtiges aus dem Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025

Das BMF hat Mitte Dezember 2025 den Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025 (BMF vom 18.12.2025, 2025-0.951.634, BMF-AV 2025/182) veröffentlicht. Wie gewohnt wurden durch den Erlass gesetzliche Änderungen, höchstgerichtliche Entscheidungen usw. in die Richtlinien eingearbeitet. Ausgewählte Themen sind nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.

(Erhöhter) Verkehrsabsetzbetrag und Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

Der jährliche Verkehrsabsetzbetrag beträgt ab 2026 496 €. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gilt bei Anspruch auf das Pendlerpauschale und beträgt ab 2026 853 € pro Jahr. Bei einem Einkommen zwischen 15.069 € und 16.056 € wird der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig auf den Verkehrsabsetzbetrag von 496 € eingeschliffen. Der Zuschlag zum (erhöhten) Verkehrsabsetzbetrag beträgt ab 2026 bis zu 804 € und erhöht sowohl den Verkehrsabsetzbetrag als auch den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag. Bei einem Einkommen zwischen 19.761 € und 30.259 € vermindert sich der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend. Zusammengefasst ergeben sich folgende Konstellationen in Abhängigkeit von der Einkommenshöhe (in €).

Erhöhter) Verkehrsabsetzbetrag und Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag nach Einkommen
Einkommen Verkehrsabsetzbetrag Zuschlag Anmerkung
Bis 15.069 853 804 Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag bei Anspruch auf das Pendlerpauschale.
15.069 bis 16.056 853 bis 496 804 Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag wird eingeschliffen.
16.056 bis 19.761 496 804  
19.761 bis 30.259 496 804 bis 0 Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag wird eingeschliffen.
Ab 30.259 496 0  

Alleinverdiener-/Alleinerzieher-/Kinder-/Pensionistenabsetzbetrag für 2026 (in €)

Für den Unterhaltsabsetzbetrag siehe den Beitrag zu den Regelbedarfsätzen in dieser Ausgabe.

Alleinverdiener-/Alleinerzieher-/Kinder-/Pensionistenabsetzbetrag für 2026
Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag Jährlich (wenn nicht anders angegeben)
1 Kind 612
2 Kinder 828
3 Kinder 1.101
Erhöhung für jedes weitere Kind 273
Einkommensgrenze Partner beim Alleinverdienerabsetzbetrag 7.411
Kinderabsetzbetrag 70,90 (monatlich)
Mehrkindzuschlag 24,40 (monatlich)
Pensionistenabsetzbetrag (PAB) 1.020
Einschleifgrenzen für PAB 21.614 bis 31.494
Erhöhter PAB (kein Anspruch auf Alleinverdienerabsetzbetrag, Ehepartner erzielt höchstens 2.720 € jährlich) 1.502
Einschleifgrenzen für erhöhten PAB 24.616 bis 31.494
Grenzbetrag für das Partnereinkommen 2.720

Sachbezugswerte für Wohnraum

Die Sachbezugswerte (Richtwerte) für Wohnraum betragen für 2026 unverändert wie folgt in € pro Quadratmeterwert pro Monat. Die Richtwerte nach dem Richtwertegesetz verstehen sich inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer, exklusive Heizkosten. Sie sind für die Ermittlung der Sachbezugswerte für Wohnraum, den der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt, relevant.

Sachbezugswerte für Wohnraum seit 1.1.2024 nach Bundesland
Bundesland Richtwerte seit 1.1.2024
Burgenland 6,09
Kärnten 7,81
Niederösterreich 6,85
Oberösterreich 7,23
Salzburg 9,22
Steiermark 9,21
Tirol 8,14
Vorarlberg 10,25
Wien 6,67

Sachbezug für Zinsersparnis

Bis zu einem Betrag von 7.300 € ist kein Sachbezug für ein vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gewährtes Darlehen bzw. für einen Gehaltsvorschuss anzusetzen. Es handelt sich dabei um einen Freibetrag, sodass nur für den übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist. Unterschieden wird bei Arbeitgeberdarlehen/Gehaltsvorschüssen typischerweise danach, ob sie zinsverbilligt mit einem variablen oder fixen Sollzinssatz bzw. unverzinslich gewährt werden.

Bei variabel verzinsten Arbeitgeberdarlehen ergibt sich die Zinsersparnis aus der Differenz zwischen dem Referenzzinssatz und dem vereinbarten (niedrigeren) Sollzinssatz. Für das Jahr 2026 beträgt der Referenzzinssatz 3 % (zuvor 4,5 %).

Für unverzinsliche Arbeitgeberdarlehen wie auch bei fix vereinbarten Sollzinssätzen gelten dieselben Regelungen. Bei einem unveränderlichen Sollzinssatz ist grundsätzlich als Prozentsatz der um 10 % verminderte, von der ÖNB veröffentlichte "Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über 10 Jahre" maßgeblich (jeweils für jenes Monat, in dem der Darlehensvertrag abgeschlossen wurde).

Die nachträgliche Umstellung von einem variablen auf einen fixen Zinssatz stellt hinsichtlich eines Sachbezugs einen neu zu bewertenden Sachverhalt dar und gilt folglich als neuer Darlehensvertrag.

Kostenersatz für das Laden arbeitgebereigener Elektrofahrzeuge

Im Jahr 2026 beträgt der maximale steuerfreie Kostenersatz des Arbeitgebers für das Laden des arbeitgebereigenen Elektrofahrzeugs im Privatbereich des Arbeitnehmers 32,806 Cent/kWh. Höhere Kostenersätze sind steuerpflichtig. Wichtig für die Steuerfreiheit des an den Arbeitnehmer gewährten Kostenersatzes ist, dass die Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Fahrzeug eindeutig und nachweislich sichergestellt werden kann. Diese eindeutige Zuordnung kann technisch realisiert werden oder indem die Nutzung für andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist und auch nachweislich nicht erfolgt.

Die bis Ende 2025 befristete Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen gleichsam pauschal mit 30 € pro Kalendermonat (steuerfrei) ersetzen kann, selbst wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zu dem Kfz nicht sichergestellt werden kann, ist ausgelaufen und seit Jahresbeginn 2026 nicht mehr möglich.

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