3. Jänner 2026

Beschlossenes AbgÄG 2025 bringt Ausnahmen bei der Belegerteilungspflicht

Kurz vor Weihnachten 2025 ist das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Quasi in letzter Sekunde wurden noch Abänderungsanträge mitberücksichtigt, die nachfolgend überblicksmäßig dargestellt werden.

Umsatzgrenze für bestehende Ausnahmen von der Belegerteilungspflicht

Ab 1.1.2026 wird die Umsatzgrenze für bestehende Ausnahmen von der Belegerteilungspflicht, wie sie etwa für Verkäufe im Freien, auf Ski- und Almhütten wie auch in Buschenschanken gelten, von 30.000 € auf 45.000 € erhöht.

Erleichterung bei der Ausstellung digitaler Kassenbelege

Klarstellend besteht die Erleichterung für Unternehmer darin, dass es ausreicht, den elektronischen Beleg entweder in den unmittelbaren Verfügungsbereich des Kunden zu übermitteln (z.B. mittels E-Mail oder App) oder dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, den elektronischen Beleg mit einem Endgerät auszulesen. Hierbei ist es ausreichend, wenn ein QR-Code gescannt werden kann oder ein Download-Link in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bezahlung (sowohl zeitlich als auch örtlich) vorliegt. Selbstverständlich muss auf Verlangen des Kunden bzw. der Organe der Abgabenbehörde ein ausgedruckter Beleg ausgehändigt werden.

Einführung einer temporären Beleglotterie

Zwischen Oktober 2026 und Ende Dezember 2029 ist angedacht (Details sollen im Verordnungswege festgelegt werden), eine Beleglotterie einzuführen, welche einen Anreiz bieten soll, physische und elektronische Belege als Käufer/Leistungsempfänger entgegenzunehmen. Dies würde wiederum dazu beitragen, dass alle Barumsätze in der Registrierkasse erfasst werden, da der Kunde auf die Aushändigung des Belegs bestehen würde, um teilnehmen zu können. Im Rahmen der Beleglotterie sollen monatlich 100 Gewinne à 2.500 € verlost werden, ergänzt durch mögliche Bonusziehungen mit zwei Gewinnen von jeweils 250.000 €. Die Gewinne der Beleglotterie sind von allen Abgaben befreit - teilnahmeberechtigt sind nur Belege, die die Anforderungen der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) erfüllen.

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