2. Juni 2026

Fahrtkosten zum Zahnarzt sind auch als außergewöhnliche Belastung absetzbar

Kosten für eine Zahnarztbehandlung können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigt. Das BFG hatte sich (GZ RV/2100366/2023 vom 22.1.2026) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob auch die Fahrtkosten für Zahnarztbesuche in Ungarn als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden können.

Konkret sollten für mehrere Zahnarztbehandlungen in Ungarn nahe der österreichischen Grenze die damit zusammenhängenden Kosten wie auch die Fahrtkosten (in Höhe des amtlichen Kilometergelds) steuerlich abgesetzt werden. Das Finanzamt verneinte die Anerkennung der Fahrtkosten mit dem Hinweis, dass zahnärztliche Eingriffe grundsätzlich nahe des Wohnsitzes durch dortige Ärzte durchführbar seien (also in Österreich) und folglich die Fahrtkosten dorthin wesentlich geringer ausfallen würden. Der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend würden Fahrten zu derart weit entfernten Zahnärzten nämlich nicht ausschließlich aus medizinischen Gründen erfolgen, weshalb sie nicht zwangsläufig seien und daher keine außergewöhnliche Belastung vorliege.

Das BFG setzte sich in seiner Entscheidung insbesondere mit den Gesamtkosten der Zahnarztbehandlungen in Ungarn auseinander und stellte dabei fest, dass die Aufwendungen insgesamt (Zahnarztbehandlung und Fahrtkosten) wesentlich geringer ausfielen als die Kosten für eine vergleichbare Behandlung in Österreich (inklusive dann geringerer Fahrtkosten). Außerdem sind im Einklang mit älterer VwGH-Judikatur die Fahrtkosten als zwangsläufig anzusehen, da auch die Arztkosten zwangsläufig angefallen sind (die Zahnarztkosten wurden bereits vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung anerkannt).

Im Endeffekt orientierte sich das BFG an der bestehenden VwGH-Judikatur und betonte, dass es nicht sachgerecht sein könne, die Fahrtkosten steuerlich nicht anzuerkennen (mit dem Hinweis auf Freiwilligkeit), wenn sich der Steuerpflichtige zur Reduktion der Gesamtkosten entschieden hat, indem eine weiter entfernte Behandlung in Anspruch genommen wurde. Daher sind die Fahrtkosten zwangsläufig erwachsen und steuerlich abzugsfähig (als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt), da n

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