1. September 2026

Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2025

Frist und Antragseinreichung

Am 30. September 2026 endet die Frist für österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2025 in den EU-Mitgliedstaaten zurückholen wollen. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Fallfrist – Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum Ende der Frist eingelangt sind, werden abgelehnt. Die Anträge sind dabei elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Die österreichische Finanzverwaltung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Zulässigkeit und leitet diesen an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Eine Vorlage der Originalbelege (bzw. Kopien davon) ist im elektronischen Verfahren nicht vorgesehen, außer das erstattende Land fordert dies gesondert an. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 € (bei Kraftstoffrechnungen ab 250 €) die Vorlage von Rechnungskopien verlangen.

Bearbeitungsdauer, Erstattungszeiträume und Mindestbeträge

Die Bearbeitung des Antrags ist vom Erstattungsstaat grundsätzlich innerhalb von vier Monaten durchzuführen. Bei einer Anforderung von zusätzlichen Informationen verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu acht Monate. Der Erstattungszeitraum muss grundsätzlich mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr umfassen – weniger als drei Monate dürfen nur beantragt werden, wenn es sich um den Rest eines Kalenderjahres (z.B. November und Dezember) handelt. Neben dem Erstattungszeitraum sind auch noch davon abhängige Mindesterstattungsbeträge zu beachten. Bei einem Kalenderjahr gelten 50 € und bei drei Monaten 400 € als Mindestbeträge. Wenngleich Frist und Antragsmodus für alle EU-Mitgliedstaaten gleich sind, ist zu beachten, dass regelmäßig von Land zu Land unterschiedliche steuerliche Bestimmungen hinsichtlich Art und Ausmaß der Vorsteuerrückerstattung vorliegen können. Beschränkungen betreffen dabei regelmäßig u.a. Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, Repräsentationskosten, PKW-Aufwendungen usw.

Besonderheiten in der Praxis

In der Praxis hat sich gezeigt, dass die ausländischen Behörden manchmal beglaubigte Übersetzungen von Rechnungen und Verträgen verlangen und deshalb immer die Höhe der zu erstattenden Summe im Auge behalten werden sollte. Schwierigkeiten können auch vereinzelt bei der rechtzeitigen (elektronischen) Zustellung von Ergänzungsersuchen bzw. Bescheiden auftreten.

Weitere Artikel im September 2026

1. September

Steuertermine für Herabsetzungsanträge und Anspruchsverzinsung

Wie jedes Jahr gilt es grundsätzlich, folgende Fristen zum 30. September 2026 bzw. ab 1. Oktober 2026 zu beachten.

1. September

Elektronische Offenlegung des Jahresabschlusses per 30.9.2026

Etwa 200.000 betroffene Unternehmen müssen in Österreich ihren Jahresabschluss bis spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag offenlegen.

1. September

BMF-Info entschärft Grunderwerbsteuer durch EuGH-Rechtsprechung

Der EuGH hatte in seinem Urteil zur Rechtssache „Nova Iberomoldes“ (C-837/24) Anfang Juni 2026 entschieden, dass die Erhebung der portugiesischen Grunderwerbsteuer bei bestimmten Anteilsübertragungen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften ...

1. September

VwGH zum Sachbezug bei Nutzungsmöglichkeit zweier PKWs

Der VwGH (GZ Ra 2025/13/0045 vom 13.5.2026) hatte sich mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem einem Gesellschafter-Geschäftsführer zwei PKWs mittels Wechselkennzeichen zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt wurden.

So bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Tempo und Dynamik haben bei Änderungen von Verordnungen, Richtlinien und Gesetzen rapide zugenommen. Behalten Sie den Überblick mit dem regelmäßig erscheinenden WTH-Newsletter.

Copyright © 2022-2026, WTH Steuerberatung KG