4. Dezember 2023

Information zum Investitionsfreibetrag ab 2023

unter Einbeziehung der Ökosozialen Steuerreform wurde ab dem 1. Januar 2023 neben den bereits existierenden begünstigten Abschreibungen (degressive, beschleunigte Absetzung für Abnutzung) ein zusätzlicher Investitionsfreibetrag als weiterer Anreiz für Investitionen eingeführt.

Investitionsfreibetrag ab 2023

Je nach Art der Investition besteht die Möglichkeit, bis zu 10 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten von bestimmten begünstigten Investitionen als Investitionsfreibetrag (IFB) geltend zu machen. Im Falle von Anschaffungen oder Herstellungen im Bereich Ökologisierung erhöht sich dieser Betrag auf 15 %.

Wichtig ist zu beachten, dass die Bemessungsgrundlage, also die maximal begünstigte Investitionssumme, auf 1 Million Euro pro Betrieb und Wirtschaftsjahr begrenzt ist. Dies bedeutet, dass Sie potenziell zusätzliche Betriebsausgaben in Höhe von EUR 100.000 (bei 10 % IFB) oder EUR 150.000 (bei 15 % IFB) geltend machen können.

Für Personengesellschaften betrachtet die Finanzverwaltung jede Gesellschaft als einen einzigen Betrieb. Daher gilt die Begrenzung auf eine Investitionssumme von 1 Million Euro pro Gesellschaft. Für Personengesellschaften betrachtet die Finanzverwaltung jede Gesellschaft als einen einzigen Betrieb. Daher gilt die Begrenzung auf eine Investitionssumme von 1 Million Euro pro Gesellschaft.

Welche Wirtschaftsgüter sind begünstigt?

Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen sind begünstigt, sofern die betreffenden Anlagen die folgenden Kriterien erfüllen:

  • sie müssen ungebraucht sein,
  • eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren aufweisen, und
  • inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sein.

Der Investitionsfreibetrag ist nicht möglich für:

  • Wirtschaftsgüter, für die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wurde,
  • Wirtschaftsgüter, mit einer Sonderform der Absetzung für Abnutzung, insbesondere
    • Gebäude sowie
    • Pkw und Kombi (begünstigt sind jedoch Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer sowie E-Ladestationen),
  • sofort absetzbare geringwertige Wirtschaftsgüter,
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.

Die Möglichkeit, den Investitionsfreibetrag geltend zu machen, besteht nur im Jahr der Anschaffung.

Wir möchten Sie ebenfalls darauf hinweisen, dass abnutzbare körperliche Anlagegüter mindestens vier Jahre im Betriebsvermögen verbleiben müssen, da andernfalls eine Nachversteuerung erfolgt.

  • Wenn Sie im Jahr 2023 bereits Investitionen getätigt haben und wir Ihre laufende Buchhaltung in unserem Haus erstellen, werden wir für Sie die optimale Nutzung des Investitionsfreibetrags prüfen.
  • Wenn Sie die laufende Buchhaltung selbst erstellen, unterstützen wir Sie gerne bei der Berechnung. Wir benötigen dafür allerdings umgehend die notwendigen Unterlagen. Bitte nehmen Sie diesfalls umgehend mit uns Kontakt auf.

Bei weiteren Fragen oder zur Besprechung Ihrer individuellen Situation stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Ihr WTH-Team

*) Die Klienteninformation wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Es handelt sich um allgemeine Informationen die eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können. Alle Informationen ohne Gewähr. Kein Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität.

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