Die Energiekostenpauschale ist für all jene Kleinst- und Kleinunternehmen gedacht, bei denen die Zuschussuntergrenze beim Energiekostenzuschuss nicht erreicht wird. Sie besteht aus einer Pauschalförderung zwischen EUR 110,- und EUR 2.475,-, abhängig von Branche und Jahresumsatz.
Um anspruchsberechtigt zu sein, muss der Jahresumsatz im Jahr 2022 zwischen EUR 10.000,- und EUR 400.000,- betragen. Außerdem dürfen keine De-Minimus-Förderungen von mehr als EUR 200.000,- innerhalb der letzten 3 Jahre vonseiten des Unternehmens bezogen worden sein. Wie bereits beim Energiekostenzuschuss sind auch bei der Energiekostenpauschale Freiberufler und Freiberuflerinnen von der Beantragung ausgeschlossen.
Die Energiekostenpauschale ist rückwirkend für das Jahr 2022 ab heute beantragbar. Die Anträge können unter www.usp.gv.at gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt im Normalfall kurz danach (siehe auch Link).
Benötigt wird…
Wir empfehlen allen Unternehmen, die nicht zum Energiekostenzuschuss vorangemeldet waren, den Selbst-Check auf www.energiekostenpauschale.at zu machen. Hier ist zu evaluieren, ob die Förderberechtigung für die Energiekostenpauschale besteht, um danach den Antrag einzureichen. Wir als Steuerberater sind hierzu nicht berechtigt.
Für weitere Fragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.
Ihr WTH-Team
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