
15. Jänner 2023
OGH-Urteil zu unrichtiger Arbeitszeiterfassung im Homeoffice
Falsch angegebene Homeoffice-Zeiten rechtfertigen fristlose Entlassung!
In Zeiten, in denen die Möglichkeit zum Homeoffice in immer mehr Berufsgruppen angekommen und seitens der Mitarbeiter gefordert wird, hat der OGH nun eine richtungsweisende Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung während dem Homeoffice gestellt.
Im vorliegenden Fall hat ein Arbeitnehmer im Zeiterfassungssystem seines Arbeitgebers wahrheitswidrig angegeben, dass er von 09:00 bis 17:15 Uhr in seinem Homeoffice gearbeitet hatte, obwohl er dort erst ab 12:30 Uhr zu arbeiten begonnen hatte. Der OGH hat nun entschieden, dass dies keine bloße Ordnungswidrigkeit darstellt, sondern einen schwerwiegenden Vertrauensbruch, der die fristlose Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit rechtfertigt.
Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer beim Arbeiten im Homeoffice eine besondere Vertrauensstellung genießt, da weder eine exakte Überwachung der Arbeitszeit noch eine genaue Kontrolle der Tätigkeit möglich ist. Der Arbeitgeber ist damit auf die Richtigkeit der Berichte und Angaben des Arbeitnehmers angewiesen.
Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer mangels Vereinbarung einer „Kernzeit“ ohnehin berechtigt gewesen wäre, am betreffenden Tag bis Mittag privaten Verpflichtungen nachzugehen, ändert nichts daran, dass er durch seinen wahrheitswidrigen Eintrag der Arbeitszeit im Arbeitszeiterfassungssystem an diesem Tag nicht erbrachte Arbeitsleistungen vortäuschte.
Auch eine Schädigungsabsicht ist keine Tatbestandsvoraussetzung für den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit. Das Argument, dass durch den falschen Eintrag lediglich geleistete aber nicht erfasste Überstunden „nacherfasst“ wurden und deshalb kein finanzieller Vorteil erlangt wurde, ändert nichts.
Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Ihr WTH-Team
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