Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unterliegen immer schon der Beitragspflicht nach GSVG (§ 25 Abs. 1 GSVG), sofern nicht bereits aufgrund der Tätigkeit eine ASVG-Pflichtversicherung gegeben ist. Praktisch nicht betroffen sind jene Gesellschafter-Geschäftsführer, die schon mit ihren laufenden Bezügen die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung überschreiten. Wie zuletzt in der KI 05/20 berichtet, gab es seitens der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) Probleme in der Informationsbeschaffung. Grundsätzlich müssen nämlich seit Jänner 2016 solche Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH verpflichtend bei der KESt-Anmeldung angegeben werden. Mittels Verordnung aus Februar 2020 sind konkret folgende Daten aus der KESt-Anmeldung der SVS elektronisch zur Verfügung zu stellen:
Aufgrund technischer Schwierigkeiten konnte die Übermittlung der Daten erst Ende 2021 tatsächlich durchgeführt werden, wodurch die SVS nunmehr faktisch in der Lage ist, für zugeflossene Gewinnausschüttungen (rückwirkend seit 1.1.2019) die entsprechenden Sozialversicherungsbeträge den Gesellschafter-Geschäftsführern vorzuschreiben. Dabei ist zu beachten, dass die Finanzbehörden die Ausschüttungsdaten grundsätzlich nur dann übermitteln, wenn und sobald eine Veranlagung zur Einkommensteuer mit Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder aus Gewerbebetrieb erfolgt. Ansonsten werden derzeit keine Ausschüttungsdaten an die SVS übermittelt.
Mittels Information vom 21.1.2022 hat die SVS weitere interessante Ansichten zu dieser schier unendlichen Geschichte bekanntgegeben. Demnach ist beispielsweise bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG bzw. § 2 Abs. 2 FSVG als Gesellschafter-Geschäftsführer die Gewinnausschüttung (Bruttobetrag, d.h. Einkünfte aus der Ausschüttung vor Abzug der KESt) immer beitragspflichtig, selbst wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer keine Tätigkeitsvergütung (in Form selbständiger oder nichtselbständiger Einkünfte) erhält. Anders sieht es bei so genannten „neuen Selbständigen“ aus. Gewinnausschüttungen können hierbei – der Information der SVS folgend – in einem ersten Schritt keine Pflichtversicherung nach GSVG begründen, da hierfür Einkünfte gem. § 22 oder § 23 EStG vorausgesetzt werden. Möglich ist jedoch, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit geringfügiger Tätigkeitsvergütung in die Pflichtversicherung hineinwächst, weil die Summe aus der (geringfügigen) Tätigkeitsvergütung und der Gewinnausschüttung die Versicherungsgrenze übersteigt.
Nachgemeldete Gewinnausschüttungen können eine bereits endgültig festgestellte Beitragsgrundlage erhöhen, wobei die Vorschreibung der Beitragsdifferenz im Rahmen der vier Quartalsvorschreibungen des Folgejahres erfolgt. Etwas anderes gilt im Zusammenhang mit Pensionen. Der sogenannten „Versteinerung“ folgend, führen nach dem Pensionsstichtag festgestellte Gewinnausschüttungen zu keiner Änderung der Beitragsgrundlage.
Andere mögliche Auswirkungen auf und Besonderheiten bei Pensionen erfordern oftmals eine Beurteilung des Einzelfalls. So ist laut SVS nicht auszuschließen, dass aufgrund der Berücksichtigung der Gewinnausschüttungen rückwirkend ein Hineinwachsen in die Pflichtversicherung bei „neuen Selbständigen“ (Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung) erfolgt. Ebenso kann eine Gewinnausschüttung für sich ein pensionsschädliches Erwerbseinkommen darstellen und mitunter die Rückforderung von Pensionsleistungen nach sich ziehen. Schließlich führt entsprechend der Info der SVS die Erhöhung der Beiträge bei erwerbstätigen Regelpensionisten zu einer Anpassung der „besonderen Höherversicherung„. Dabei handelt es sich um eine gesonderte, auf Basis versicherungsmathematischer Faktoren ermittelte Zusatzleistung zur Regelpension.
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