Mit der Abschaffung der "kalten Progression" wurde nunmehr einer langjährigen Forderung Rechnung getragen. Im Zuge des Gesetzwerdungsprozesses ("Teuerungs-Entlastungspaket Teil II") sind nun - als Regierungsvorlage Stand Mitte September 2022 - weitere Details bekannt geworden, welche Auswirkungen sich konkret im Jahr 2023 ergeben.
Der dramatische Anstieg bei den Energiekosten stellt fast alle Unternehmen vor massive Kostensteigerungen. Eine teilweise Abfederung sollen die Maßnahmen aus dem bereits beschlossenem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz - UEZG - bringen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitgeber eine Teuerungsprämie von bis zu 3.000 € im Jahr 2022 und 2023 abgabenfrei an Arbeitnehmer gewähren. Das BMF hat Ende September 2022 eine Information veröffentlicht, welche viele Fragen zum Instrument der Teuerungsprämie erläutert.
Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket II soll die sogenannte „kalte Progression“ abgeschafft werden. Bislang lag der Einkommensbesteuerung nur der zahlenmäßige, nicht aber der tatsächliche Geldwert zugrunde, obwohl bei Preissteigerungen ein nomineller Einkommenszuwachs nicht dem realen Einkommenszuwachs entspricht.
Fragen der Abzugsfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand sind regelmäßig Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen.
Durch die jüngst von der EZB beschlossene, erneute Erhöhung des Leitzinssatzes um 0,75 Prozentpunkte ergeben sich Anpassungen beim Basiszinssatz (nunmehr 0,63 %), welcher wiederum als mehrfacher Referenzzinssatz dient.
Unter Berücksichtigung der Aufwertungszahl von 1,031 betragen die Sozialversicherungswerte für 2023 voraussichtlich (in €).
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