2. September 2022

Teuerungs-Entlastungspaket II als Begutachtungsentwurf

Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket II soll die sogenannte „kalte Progression“ abgeschafft werden. Bislang lag der Einkommensbesteuerung nur der zahlenmäßige, nicht aber der tatsächliche Geldwert zugrunde, obwohl bei Preissteigerungen ein nomineller Einkommenszuwachs nicht dem realen Einkommenszuwachs entspricht. Der Effekt der kalten Progression hat sich im Rahmen des progressiven Einkommensteuertarifs auch darin gezeigt, dass die Eckwerte des progressiven Steuertarifs nicht an die Preissteigerungsrate angepasst wurden.

Die Anpassung des Steuertarifs an die Inflation und folglich die Beseitigung der kalten Progression soll nicht nur die Grenzbeträge, welche für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensteile bis 1 Mio. € maßgebend sind, umfassen, sondern beispielsweise auch Alleinverdienerabsetzbetrag sowie Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag (inklusive erhöhter Verkehrsabsetzbetrag und Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag), die Pensionistenabsetzbeträge und die Erstattung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrags. Die Inflationsanpassung zielt dabei auf die entsprechenden Beitragswerte ab, nicht auf die Prozentwerte – so sind z.B. die Beitragswerte für die verschiedenen Grenzsteuersätze unter dem Höchststeuersatz von der Inflationsanpassung umfasst.

Umfang und Methodik der Inflationsanpassung sollen in einem eigenen Paragraphen (§ 33a EStG) geregelt werden. Dabei wird die kalte Progression als Mehraufkommen an Einkommensteuer definiert, das sich aus dem Umstand ergibt, dass der Steuertarif bei Vorliegen von Inflation nicht inflationsangepasst ist. Das Mehraufkommen ergibt sich folglich aus der Differenz zwischen dem gesamten Einkommensteueraufkommen bei nominal unverändertem Steuertarif und dem gesamten Einkommensteueraufkommen bei Inflationsanpassung. Die für die Inflationsanpassung maßgebende Inflationsrate soll auf den von Statistik Austria veröffentlichten Jahresinflationsraten des Verbraucherpreisindex (VPI) basieren – sie beziehen sich auf die Kalendermonate Juli des vorangegangenen Kalenderjahres bis Mai des laufenden Kalenderjahres inklusive vorläufiger Werte für Juni des laufenden Kalenderjahres. Wichtig dabei ist, dass nur eine positive Inflationsrate maßgebend ist; Deflation (negativer Wert) löst keine Anpassung aus.

Die Inflationsanpassung für jedes Kalenderjahr ist dem Begutachtungsentwurf folgend in zwei sich ergänzenden Maßnahmen ausgestaltet – einerseits in Form der automatischen Tarifanpassung und andererseits in Form einer zusätzlichen Abgeltung. Die automatische Tarifanpassung umfasst 2/3 der ermittelten Inflationsrate. Beträgt die Inflationsrate für den Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 beispielsweise 3,3 %, so erfolgt für das Kalenderjahr 2025 eine automatische Tarifanpassung von 2,2 %. Die zusätzliche Abgeltung (der Inflation) soll individuell basierend auf wirtschaftswissenschaftlich fundierten Grundlagen erfolgen – in Form eines (zusätzlichen) Akts des Gesetzgebers. Hierbei sind etwa Maßnahmen zur Senkung der Abgabenquote, Maßnahmen im Bereich der Sozialversicherung, die Förderung der Mobilität von Erwerbstätigen mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder die Erleichterung von Erwerbstätigkeit sozial benachteiligter Personengruppen mitzuberücksichtigen. Für die Inflationsanpassung für das Jahr 2023 sollen abweichende Regelungen gelten, die sowohl eine breite Akzeptanz sicherstellen als auch ausreichend Vorbereitungszeit, insbesondere in der Lohnverrechnung, bieten.

Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess auf dem Laufenden halten.

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