7. Dezember 2022
Handlungsbedarf für registrierkassenpflichtige Unternehmer zum Jahresende!
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie jedes Jahr zum Jahresende, besteht für registrierkassenpflichtige Unternehmer Handlungsbedarf, worüber wir Sie hiermit noch einmal informieren möchten.
Bis zum 31. Dezember 2022 ist ein Jahresbeleg (= Monatsbeleg Dezember = Nullbeleg) zu erstellen, dieser ist bis spätestens 15. Februar 2023 mittels Kontroll-App zu überprüfen.
Folgende Schritte sind zu unternehmen:
- Der Jahresbeleg ist entsprechend der Anleitung Ihres Registrierkassenanbieters am letzten Arbeitstag des Kalenderjahres zu erstellen und auszudrucken. Wie Sie den Jahresbeleg aus Ihrer Registrierkasse erstellen, entnehmen Sie entweder der Bedienungsanleitung Ihrer Registrierkasse oder fragen Ihren Kassenanbieter. Der Jahresbeleg ist gleichzeitig der Monatsbeleg (Monatsabschluss) des Monats Dezember.
- Dieser Jahresbeleg ist bis spätestens 15. Februar zu überprüfen. Je nach Kassensystem, erfolgt die Überprüfung des Belegs entweder automatisch durch Ihre Registrierkasse (bei internetfähigen Kassen, die mittels Finanz-Online Registrierkassen-Web-Service-User registriert wurden) oder er ist mit Hilfe der BMF Belegcheck App händisch zu überprüfen.
- Der ausgedruckte Jahresbeleg ist gemeinsam mit den Buchhaltungsunterlagen des vergangenen Jahres während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist aufzubewahren. Ausnahme: Sollte Ihre Registrierkasse den Jahresbeleg elektronisch erstellen und über das Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermitteln, brauchen Sie den Jahresbeleg nicht auszudrucken und aufzuheben. Überprüfen Sie, ob Ihre Kasse diese Voraussetzungen erfüllt. Ihr Kassenhersteller wird Ihnen dabei weiterhelfen.
- Zumindest vierteljährlich (somit auch zum Jahresende) müssen Sie das Datenerfassungsprotokoll auf einem externen Datenträger unveränderbar sichern und aufbewahren.
Sollten Sie die Überprüfung des Jahresbeleges durch uns wünschen (keine internetfähige Registrierkasse), so ersuchen wir um rechtzeitige Übermittlung des Beleges (Original per Post oder gut lesbare Kopie per E-Mail) bis spätestens 16. Jänner 2023.
Weiters weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass es Seitens der Finanzverwaltung zu verstärkten Kontrollen der Registrierkassen kommt.
Aus diesem Grund, möchten wir folgendes in Erinnerung rufen:
Im Zusammenhang mit der Registrierkasse bestehenden folgende Verpflichtungen:
- Bitte bewahren Sie das Original des Startbeleges während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist (mind. 7 Jahre) gemeinsam mit den Buchhaltungsunterlagen auf.
- Ein länger als 48 Stunden andauernder Ausfall der Registrierkasse und/oder der Sicherheitseinrichtung ist über Finanz-Online zu melden. Bitte melden Sie uns einen derartigen Ausfall daher umgehend, wenn die Meldung durch uns erfolgen soll.
- Bei jedem Ausfall einer Registrierkasse sind die Barumsätze auf anderen Registrierkassen zu erfassen. Sollte dies nicht möglich sein, sind die Barumsätze händisch zu erfassen und Zweitschriften der Belege aufzubewahren. Nach der Fehlerbehebung sind die Einzelumsätze anhand der aufbewahrten Zweitschriften nach zu erfassen und die Zweitschriften dieser Zahlungsbelege aufzubewahren
- Jedes Monat ist ein Monatsbeleg (Nullbeleg) zu erstellen und zu signieren.
- Zumindest vierteljährlich ist das Datenerfassungsprotokoll auf einem externen Medium unveränderbar zu sichern.
Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Ihr WTH-Team
*) Die Klienteninformation wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Es handelt sich um allgemeine Informationen die eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können. Alle Informationen ohne Gewähr. Kein Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität.